Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines auch mit der Pflege und Reinigung des Außenbereichs befassten Mitarbeiters im Holdienst und Bringedienst im Wege des Zustimmungsersetzungsverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
1. Soweit die Tätigkeit der Entgeltgruppe 3 TVöD/VKA so beschaffen sein muss, dass sie ohne eine eingehende und fachliche Einarbeitung nicht ausgeübt werden kann, bezieht sich das Merkmal "eingehend" auf die Intensität und Tiefe der erforderlichen Belehrungen, das Merkmal "fachlich" auf ihren sachlichen Gegenstand. Darüber hinaus ist eine "eingehende fachliche Einarbeitung" eine solche, bei der für die Tätigkeit objektiv erforderliche - und nicht nur förderliche - fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten ausführlich vermittelt werden. In zeitlicher Hinsicht wird eine genaue Grenze nicht gezogen werden können. Jedoch wird in Summe erst dann von einer Einarbeitungsphase in einer sorgfältigen und bis ins Einzelne gehenden Weise gesprochen werden können, wenn diese Einarbeitungsphase die Dauer eines Monats deutlich überschreitet.
2. Auch der Grad der Weisungsabhängigkeit und der vorhandene Verantwortungsbereich, der ohne konkrete Weisungen bearbeitet wird, entscheidet über die Frage der für die Ausfüllung dieser Tätigkeit erforderlichen zeitlichen und qualitativen Einarbeitung.
3. Das Vorliegen eines Abstimmungserfordernisses ist für sich genommen kein Umstand, der gegen eine eingehende Einarbeitung spricht. Vielmehr deutet das Abstimmungserfordernis darauf hin, dass die übertragene Tätigkeit gerade nicht gleichförmig und gleichartig ist, sondern Fachkenntnisse erfordert, die das Erkennen eines abstimmungsbedürftigen Sachverhaltes und eine Umsetzung entsprechender Absprachen voraussetzt.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Nordhausen (Entscheidung vom 01.06.2023; Aktenzeichen 3 BV 8/23) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 01.06.2023 - Az: 3 BV 8/23 - abgeändert und der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung abgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Eingruppierung eines auch mit der Pflege und Reinigung des Außenbereichs befassten Mitarbeiters im Hol- und Bringedienst im Wege des Zustimmungsersetzungsverfahrens.
Die Antragstellerin betreibt an den Standorten A... und B... Krankenhäuser mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Antragsgegner ist der bei der Antragstellerin gebildete Betriebsrat.
Zwischen der Antragstellerin und der ver.di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft wurde der Tarifvertrag für die Beschäftigten der C... GmbH vom 08.10.2020 abgeschlossen (Bl. 8 bis 16 der Akte), der in § 2 eine Anwendung des TVöD für die Beschäftigten und in § 4 deren Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD-VKA vorsieht. Daneben wurde gemäß § 15 Abs. 3 TVöD die Anwendungsvereinbarung vom 08.10.2020 abgeschlossen (Bl. 17 bis 19 der Akte). Diese sieht in § 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 für Mitarbeiter im Hol- und Bringedienst eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 1 Stufe 3 des TVöD-BT-K vor. Für die Dauer der befristeten Geltung bis 31.12.2022 wird nach § 3 der Anwendungsvereinbarung den in § 1 genannten Beschäftigten Kündigungsschutz vor betriebsbedingten Kündigungen gewährt.
Bei der Antragstellerin ist seit dem 01.07.2015 der Mitarbeiter D... E... im "Hol- und Bringedienst" sowie im Bereich "Außenpflege und -reinigung" tätig. Er verfügt über eine zu DDR-Zeiten abgeschlossene Ausbildung als Instandhaltungsmechaniker (Zeugnis Bl. 61 f. der Akte), die dem bundesdeutschen Berufsabschluss zum Betriebsschlosser gleichgestellt ist (vgl. Bescheid der IHK Erfurt vom 25.05.2023, Bl. 66 der Akte).
Mit Änderungsvertrag vom 19.07.2021 (Bl. 20 bis 23 der Akte) vereinbarten die Antragstellerin und der Mitarbeiter E... mit Wirkung ab 01.01.2021, dass sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der C... GmbH vom 08.10.2020 nebst Anwendungsvereinbarung vom 08.10.2020 bestimmt. Ausweislich § 3 dieses Änderungsvertrages wurde der Mitarbeiter E... in Umsetzung der Anwendungsvereinbarung der Entgeltgruppe E1 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA eingruppiert.
Wegen Außerkrafttretens der Anwendungsvereinbarung vom 08.10.2020 zum 31.12.2022 hörte die Antragstellerin den Antragsgegner zur beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters E... nach der Entgeltordnung des TVöD-VKA an. Mit Schreiben vom 12.12.2022 (Bl. 60 der Akte) bat die Antragstellerin den Antragsgegner zunächst um Zustimmung zu einer Eingruppierung des Mitarbeiters E... in die Entgeltgruppe E1. Diesem Begehren verweigerte der Antragsgegner am 14.12.2022 (vgl. Bl. 60 der Akte) die Zustimmung und verwies mit Schreiben vom 19.12.2022 (Bl. 24 der Akte) darauf, Herr E... sei seit dem Weggang des vormaligen Gärtners F... als Gärtner tätig und zudem regelmäßig als Fahrer für das Sterilgut sowie im Winterdienst eingesetzt. Von einfachsten Tätigkeiten könne nicht gesprochen werden.
Mit Schr...