(1) 1Die Entlassung nach § 23 des Beamtenstatusgesetzes wird von der Behörde verfügt, die für die Ernennung zuständig ist. 2Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. 3Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und in der Entlassungsverfügung kein späterer Zeitpunkt genannt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung, im Übrigen mit Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugeht. 4Die Entlassung tritt mit der Zustellung ein, wenn sie im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes für eine Beamtin oder einen Beamten im Sinne des § 41 ausgesprochen wird.

 

(2) 1Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 61 Abs. 4 erteilt worden ist.

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