(1) Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) 1Während der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 dürfen Nebentätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie es vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und vollzeitbeschäftigten Beamten gestattet ist. 2§ 76 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Ausnahmen können zugelassen werden, soweit durch die Tätigkeiten dienstliche Pflichten nicht verletzt werden.
(3) 1Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung kann nachträglich beschränkt oder der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöht werden, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. 2Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung soll zugelassen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) 1Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach diesem Gesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass während des ersten Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit erhöht (Ansparphase) und diese angesparte Arbeitszeit während des zweiten Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst (Freistellungsphase) ausgeglichen wird (Blockmodell). 2Der gesamte Bewilligungszeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten und höchstens sieben Jahre umfassen. 3Die Freistellungsphase darf ein Jahr nicht überschreiten und ausschließlich volle Kalendermonate umfassen, für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an Öffentlichen Schulen ausschließlich ein volles Schul- oder Schulhalbjahr. 4Der Bewilligungszeitraum wird unterbrochen für die Dauer einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen nach $ 65 oder einer Familienpflegezeit nach § 65a.
(4) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach diesem Gesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes die Arbeitszeit erhöht (Ansparphase) und diese angesparte Arbeitszeit während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst (FreisteIlungsphase) ausgeglichen wird (Blockmodell).
(5) 1Die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung kann abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn während des Bewilligungszeitraumes
1. |
das Beamtenverhältnis endet, |
2. |
eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn erfolgt, |
3. |
ein Urlaub nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 oder ein langfristiger Urlaub nach einer anderen Vorschrift bewilIigt wird oder |
4. |
dienstliche Gründe dies erfordern und die Beamtin oder der Beamte zustimmt oder |
5. |
ein besonderer Härtefall eintritt, sodass der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist und die Beamtin oder der Beamte den Widerruf beantragt. |
2Ein Widerruf des Blockmodells während der Ansparphase erfolgt mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum unter Neufestsetzung der Arbeitszeit in dem bis zum Zeitpunkt des Widerrufs tatsächlich geleisteten Umfang. 3Ein Widerruf des Blockmodells während der Freistellungsphase erfolgt nur für den Zeitraum der Ansparphase, der nicht durch eine Freistellung vom Dienst ausgeglichen wurde; dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Ansparzeiten durch die Freistellung vom Dienst als ausgeglichen. 4Die Arbeitszeit wird entsprechend dem in der Ansparphase geleisteten und nicht durch eine Freistellung vom Dienst ausgeglichenen Arbeitszeitumfang festgesetzt.