(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, die auf Gesetz oder Verordnung beruht und während der eine von der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist oder eine Ausgleichszahlung auf Antrag erfolgt.

 

(2) 1In der Verordnung nach Absatz 1 sind der Anspruchsgegner, die Entstehung und die Höhe der Ausgleichszahlung zu regeln. 2Es kann ein Antragserfordernis und eine Antragsfrist geregelt werden.

[1] § 45a eingefügt durch Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 (LBVAnpG 2019/2020/2021). Anzuwenden ab 22.10.2019.

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