(1) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer wöchentlichen Arbeitszeit und die Höhe ihrer Bezüge, die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Auszubildenden. 2Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 genannten Verwaltungen zur Wahrnehmung einer nicht richterlichen oder nicht staatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt werden.

 

(2) Beschäftigte oder Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn ihr oder sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.

 

(3) 1Beschäftigte oder Beschäftigter ist auch, wer zu Ausbildungszwecken in der Dienststelle tätig ist, unabhängig davon, ob für die Ausbildung eine Vergütung gewährt wird, ob gleichzeitig ein Berufs- oder Schulausbildungsverhältnis zu einem Dritten besteht oder ob die Dienststelle die Kosten der Ausbildung trägt. 2Nicht erforderlich ist, dass Zweck der Ausbildung die spätere Übernahme in den öffentlichen Dienst ist.

 

(4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

 

1.

Personen im Ehrenbeamtenverhältnis,

 

2.

Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, soweit dies durch Vertrag, sonstige Vereinbarungen oder behördliche Maßnahmen bestimmt ist,

 

3.

Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art geprägt ist, soweit dies vertraglich vereinbart ist.

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