Nach § 7d Abs. 1 SGB IV müssen alle Wertguthaben in Geld geführt werden. Soweit Arbeitszeit in das Wertguthaben eingebracht ist, ist das Arbeitszeitguthaben in Geld umzurechnen. Zu beachten ist, dass nach § 7d Abs. 1 Satz 1 SGB IV das Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in das Wertguthaben einzubringen ist.
Für am 1.1.2009 bereits bestehende Wertguthaben enthält § 116 Abs. 1 SGB IV eine Übergangsregelung, wonach bereits bestehende Wertguthaben als Zeit- oder auch als Entgeltguthaben weitergeführt werden können. Diese Übergangsregelung gilt auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage von früheren Vereinbarungen.
Die Führung in Geld dient vor allem der Insolvenzsicherung, da nur betragsmäßige Guthaben sinnvoll insolvenzgeschützt werden sowie der Werterhaltungsgarantie. § 7d Abs. 1 Satz 2 SGB IV enthält den Hinweis, dass bisher in Stunden geführte Arbeitszeitguthaben in Arbeitsentgelt umzurechnen sind.
Der Arbeitgeber hat das Wertguthaben im Sinne des Sozialversicherungsrechts einschließlich dessen Änderungen durch Zu- und Abgänge in den Entgeltunterlagen darzustellen (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 BVV). Dabei sind der Abrechnungsmonat, in dem die erste Gutschrift erfolgt, sowie alle weiteren Abrechnungsmonate, in denen Änderungen des Wertguthabens erfolgen, anzugeben. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Entwicklung des Wertguthabens an einer Stelle dargestellt wird.
5.4.1 Anlage der Wertguthaben
Die Regelung im Flexi-II-Gesetz enthält eine Anlagebeschränkung und eine Werterhaltungsgarantie.
Sofern der Arbeitgeber nicht den Vorschriften über den Insolvenzschutz unterliegt (§ 7e SGB IV), liegt es im Ermessen der Parteien zu entscheiden, ob die in Geld geführten Wertguthaben beim Arbeitgeber verbleiben oder extern angelegt werden. Ist hierzu keine Vereinbarung getroffen worden, und darauf besteht auch keine kollektivrechtliche Vorgabe, obliegt die Entscheidung über eine externe oder interne Anlage allein dem Arbeitgeber. Bei einer externen Anlage – bei allen insolvenzfähigen Arbeitgebern ist eine externe Anlage nach § 7e Abs. 2 SGB IV vorgeschrieben – hat nach § 7d Abs. 3 Satz 1 SGB IV die Anlage des Wertguthabens nach den Vermögensanlagevorschriften für Sozialversicherungsträger (§§ 80 ff. SGB IV) zu erfolgen. Danach sind die Mittel des Versicherungsträgers so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine entsprechende Liquidität gewährleistet ist. Der Ertrag ist immer dann angemessen, wenn marktübliche Zinsen vereinbart werden. Von diesem Grundsatz lässt der Gesetzgeber 2 Ausnahmen zu:
Zunächst darf allgemein ein Anteil der Wertguthaben von 20 % in Aktien oder Aktienfonds angelegt werden.
Ein Anteil von mehr als 20 % ist dann zulässig, wenn dies in einem Tarifvertrag oder auch auf Grundlage eines Tarifvertrags abgeschlossenen Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung vorgesehen ist (§ 7d Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB IV).
Darüber hinaus muss unabhängig von einer Anlageentscheidung nach § 7d Abs. 3 Satz 1 SGB IV eine Werterhaltungsgarantie gewährleistet sein, wonach ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in der Höhe des angelegten Betrags gewährleistet sein muss.
Die Anlagebeschränkungen und die Werterhaltungsgarantie bei Wertguthaben stellen arbeitsrechtliche Regelungen zum Schutz des Wertguthabens dar, deren Nichtbeachtung zwar Schadensersatzansprüche, jedoch keine sozialversicherungsrechtlichen Sanktionen auslösen können.