(1) 1Bei Zugang zum dritten Einstiegsamt darf ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Grundgehalt frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Jahren verliehen werden; bei Fachrichtungen, in denen das Eingangsamt der Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A zugewiesen ist, ist eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückzulegen. 2Bei Zugang zum vierten Einstiegsamt gilt für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A oder eines Amtes mit höherem Grundgehalt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend.
(2) Über Ausnahmen von den Dienstzeiten für Beförderungen nach Absatz 1 entscheidet
1. |
bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen