(1) 1Bei Zugang zum dritten Einstiegsamt darf ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Grundgehalt frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Jahren verliehen werden; bei Fachrichtungen, in denen das Eingangsamt der Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A zugewiesen ist, ist eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückzulegen. 2Bei Zugang zum vierten Einstiegsamt gilt für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A oder eines Amtes mit höherem Grundgehalt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend.

 

(2) Über Ausnahmen von den Dienstzeiten für Beförderungen nach Absatz 1 entscheidet

 

1.

bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium,

 

2.

bei mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oder der Dienstvorgesetzte mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde oder, falls diese keine oberste Landesbehörde ist, der ihr übergeordneten obersten Landesbehörde.

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