Entscheidungsstichwort (Thema)
Statusfeststellung. Abgrenzung abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Regieassistenz. Kunstfreiheit
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Beurteilung einer Tätigkeit des Klägers als künstlerischer Berater und erster Regieassistent im Rahmen einer Filmproduktion.
Der Kläger ist im Bereich der Filmproduktion bzw. auch im Rahmen von Werbefilmproduktion als Berater, Regieassistent und First Assistant Director tätig. Die Beigeladene zu 1 ist eine in Berlin ansässige Produktionsgesellschaft in Form einer GmbH. Sie produzierte im Jahr 2018 den deutschen Kinofilm „ N“, ein Film unter der Regie von J.
Die Beigeladene zu 1 schloss mit dem Kläger am 1. Februar 2018 einen Vertrag, mit dem dieser ausdrücklich verpflichtet wurde, im Auftrag der Produzentin für die Produktion eine „Werkleistung“ nach Maßgabe des Vertrages zu erbringen. Nach § 1 Nr. 1 des Vertrages wurde der Kläger mit der Erstellung und Ablieferung („Erbringung“) folgender Werkleistungen (nachfolgend einzeln oder insgesamt „Werk“ genannt) für die Produktion beauftragt:
- Motivauswahl & Casting (insbesondere der Kleindarsteller und der Komparsen für den szenischen Hintergrund)
- Eigenständige Ausarbeitung der Drehbuchauszüge
- Stetige Kontrolle der Vorbereitung und Umsetzung durch die einzelnen Departments
- Filmische Auflösung und Inszenierung (insbesondere des szenischen Hintergrunds), Schauspielerproben,
- Ausarbeitung und ständige Überprüfung der Drehplanung unter kreativen Gesichtspunkten, mit der Zielsetzung gleichzeitig die finanziellen Rahmenbedingungen einzuhalten
- Eigenständige Vorbereitung der Dreharbeiten unter allen benannten Gesichtspunkten und Übergabe dieses „Vorbereitungsstandes“ an den Regisseur.
Nach § 1 Nr. 2 des Vertrages war der Vertragspartner (der Kläger) als selbstständiger freier Unternehmer tätig. Insbesondere bei den geistigen und konzeptionellen Vorarbeiten war er in der Wahl seiner Arbeitszeit und seines Arbeitsortes frei. Der Kläger war nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Produzentin und auf eigene, gegebenenfalls von der Produzentin zu erstattende Kosten berechtigt, Subunternehmer heranzuziehen. Er haftete für seine Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Nr. 3 des Vertrages). Er war ausdrücklich nicht berechtigt, die Produzentin (Beigeladene zu 1) gegenüber Dritten zu vertreten. Er durfte ohne ausdrückliche entsprechende schriftliche Beauftragung der Produzentin im Einzelfall für diese keinerlei Verpflichtungen eingehen. Andernfalls war er der Beigeladenen zur Freistellung von allen Forderungen Dritter und etwa damit verbundener Kosten auf erste Anforderung verpflichtet (§ 1 Nr. 4 des Vertrages). Nach Nr. 6 des § 1 des Vertrages waren im Auftragsumfang und dessen Vergütung kleinere Änderungen, Modifikationen und sonstige zumutbare Zusatzleistungen des Klägers auch nach Abnahme des Werkes durch die Produzentin eingeschlossen, ohne dass hierfür eine zusätzliche Vergütung angefallen wäre. Der Kläger hatte etwaige zusätzliche Werkleistungen entsprechend den terminlichen Erfordernissen der Produktion und Vorgaben der Produzentin zu erbringen. Erachtete die Produzentin wesentliche zusätzliche Werkleistungen als notwendig und erteilte entsprechenden Auftrag, hatte der Vertragspartner (Kläger) diese wesentlichen zusätzlichen Werkleistungen auftragsgerecht, insbesondere auch zeitgerecht zu erbringen, soweit dies seine Verfügbarkeit erlaubte. Es war vorgesehen, dass die Parteien sich im Falle eines Zusatzauftrags unter Berücksichtigung von Werk und Vergütung nach diesem Vertrag über eine zusätzliche Vergütung des Vertragspartners verständigen würden. Eine Vergütungspflicht für zusätzliche Werkleistungen bestand nur insoweit, als hierüber vor deren Fertigstellung oder Ablieferung eine schriftliche Vereinbarung mit der Produzentin getroffen worden ist (§ 1 Nr. 7 des Vertrages). Nach § 2 des Vertrages war für die Erbringung des Werkes einvernehmlich terminiert:
|
Vorbereitung und Konzeption: |
März/April 2018 |
Dreh (voraussichtlich): |
Mai/Juni 2018 |
Für den Fall der Kündigung durch die Produzentin vor Ablieferung (bzw. in Fällen, in denen keine Ablieferung möglich war, vor Fertigstellung) des vollständigen Werkes war vorgesehen, dass der Vertragspartner anstelle der vereinbarten Vergütung eine Vergütung für die bis zur Kündigungserklärung erbrachten und abgenommenen Teilwerke erhält. Als Ablieferungstermin wurde Mitte Juni 2018 als voraussichtliches Ende der Dreharbeiten vereinbart. Für die Anforderung von Nachbesserungen war vorgesehen, dass die Produzentin solche sowie Änderungen und/oder Ergänzungen, die aus ihrer Sicht noch zur Abnahme erforderlich waren, schnellstmöglich...