Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsleistung zur Schuldentilgung. Einnahmen aus einer Beschäftigung. Zuflußprinzip
Orientierungssatz
Hat ein Arbeitnehmer zur Tilgung der Schulden seiner Eltern bei einem Arbeitgeber gearbeitet, so sind dies ohne weiteres seine "Einnahmen aus der Beschäftigung" iS der weitgefaßten Definition des § 14 Abs 1 SGB 4. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer die ihm zustehenden Einnahmen tatsächlich auch zugeflossen sind. Das Zuflußprinzip ist insoweit eingeschränkt (vgl BSG vom 28.6.1995 - 7 RAr 102/94 = BSGE 76, 162); schon die Tatsache, daß das Entgelt aus der Beschäftigung geschuldet wird, löst die Beitragspflicht aus (siehe auch BSG vom 26.10.1982 - 12 RK 8/81 = BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr 9).
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die beklagte Einzugstelle zu Recht beim am 26.10.1945 geborenen, in eigener Sache klagenden Rechtsanwalt als Arbeitgeber des Beigeladenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz <LFZG> in Höhe von 1520.- DM für die Zeit vom 22.5. bis zum 12.10.1984 nacherhoben hat - aus Anlaß der Tätigkeit des Beigeladenen auf einer Baustelle des Klägers in M..
Der Beigeladene ist am 30.1.1959 geboren. Er hat die Sonderschule besucht und einen Beruf nicht erlernt. Mit Datum des 23.12.1982 hat er unterzeichnet:
Er trete seine Forderungen gegen Herrn Sangen im Zusammenhang mit dem früheren Grundstückskaufvertrag Herrn Rechtsanwalt F. zur Sicherung von rückständigen Kostenforderungen sowie Kostenforderungen gegen seine Eltern einschließlich etwaiger Kostenerstattungsansprüche in voller Höhe ab.
Nachdem er ab dem 7.7.1983 ständig Arbeitslosenhilfe bezogen hatte, teilte der Beigeladene dem Arbeitsamt M. mit Veränderungsmitteilung vom 29.5.1984 mit, er sei ab dem 2.5.1984 beim Kläger als Arbeitgeber in Arbeit. Für den Beigeladenen als seinen Mandanten verwahrte sich der Kläger mit Schreiben vom 30.5.1984 beim Arbeitsamt gegen die Einstellung der Zahlung der Arbeitslosenhilfe und behauptete, wie der Beigeladene ordnungsgemäß mitgeteilt habe, habe er bei ihm zur Aushilfe gearbeitet; es handle sich um dreimal sechs Stunden am 22., 25. und 26.5.1984; die Tätigkeit sei zur Verrechnung mit offenen Anwaltskosten vereinbart worden. Der Kläger ergänzte mit Schreiben vom 26.6.1984, sein Mandant sei nach wie vor mit Ausnahme der mitgeteilten Aushilfstätigkeit arbeitslos. Seinem damaligen Mandanten hatte der Kläger mit Schreiben vom 30.5.1984 mitgeteilt:
eine weitere Aushilfstätigkeit zu den gleichen Bedingungen könne er dem Beigeladenen nach Überprüfung nicht empfehlen; für das Arbeitsamt sei unerheblich, ob der Beigeladene Bargeld erhalte oder ob eine Verrechnung erfolge; wenn er während der Arbeitslosigkeit weiter aushelfen wolle, müsse er sich jederzeit verfügbar halten, regelmäßig beim Arbeitsamt vorsprechen und umsonst helfen; der Unterzeichner sei bereit, dem Beigeladenen einen zinslosen Vorschuß zu gewähren, wenn er zu diesen Bedingungen weiter aushelfe; das Oberlandesgericht <OLG> habe in der Sache S. bekanntlich hinreichende Erfolgsaussichten bejaht und dem Beigeladenen Prozeßkostenhilfe <PKH> bewilligt; er erhalte dann also keinen Aushilfelohn, sondern nur einen Geldbetrag, den er, der klagende Rechtsanwalt, nach späterem Eingang wieder einbehalte; er bitte um Rücksprache.
In einem Vermerk vom 30.5.1984 hielt der Kläger fest:
"Herrn R.:
H. bei weiterer Aushilfe 5.- DM pro Stunde von meinem Privatkonto zahlen. Bitte gelegentlich Anwesenheit prüfen. Stundenlohnzettel von S. unterzeichnen lassen. Zahlungen gesondert erfassen. Keine Baukosten.
Nicht mehr als 1000.- DM monatlich. Sonderregelung: H. ist nach Mitteilung von Mutter ständig in Spielhallen und soll übergangsweise beschäftigt werden."
Der Beigeladene bestätigte am 6.7.1984 zur Niederschrift des Arbeitsamtes die Angaben, die sein Bevollmächtigter mit Schreiben vom 30.5.1984 gegenüber dem Arbeitsamt gemacht hatte. Das Arbeitsamt Münster nahm die Zahlung von Arbeitslosenhilfe wieder auf. Am 4.9.1984 teilte ein Herr K. S. dem Arbeitsamt mit, er sei beim Kläger als Hausmeister beschäftigt; dieser habe ihm zum Ende September 1984 gekündigt; der Beigeladene und ein weiterer Arbeitnehmer arbeiteten beim Kläger schwarz und bezögen nebenbei Leistungen. Am 23.10.1984 erklärte der Beigeladene zur Niederschrift des Arbeitsamtes, im Juni 84, Juli 84, August 84, September 84 bis zum 12.10.84 sei er an dem Bauvorhaben des Klägers in der Oststr. 20 beschäftigt gewesen; täglich habe er von montags bis freitags 6 bis 8 Stunden Ausschachtungsarbeiten ausgeführt; er habe keine Barzahlungen vom Kläger erhalten, alles sei auf ausstehende Anwaltskosten angerechnet worden.
Wegen Betruges zu Lasten der Arbeitsverwaltung hat das Landgericht <LG> Münster mit insoweit rechtskräftigem Urteil vom 13. Januar 1987 (2 KLs 47 Js 534/86 <47/86>) den Beigeladenen zu 1) verwarnt und de...