Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Betreuungs- bzw Pflegekraft im Auftrag einer Sozialstation. keine Beseitigung des Direktionsrechts des Arbeitgebers durch eigenständige Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis. kein unternehmerisches Risiko durch Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

 

Orientierungssatz

1. Verrichtet der Betroffene im Auftrag des Leiters einer Sozialstation hauswirtschaftliche Tätigkeiten und kleinere pflegerische Hilfeleistungen bei unterschiedlichen Patienten in deren Haushalt und unterliegt er dabei dessen umfassendem Weisungsrecht nach einer erfolgten Einweisung und erfolgt die Vergütung der geleisteten Arbeit auf der Grundlage von Stundenzetteln, so ist vom Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.

2. Auch eine eigenständige Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit führt regelmäßig nicht zur Selbstständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit.

3. Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.02.2014; Aktenzeichen B 12 R 21/13 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.12.2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem gesamten Verfahren zu 1/3.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zunächst ist streitig gewesen, ob der Kläger für die Beigeladene zu 1) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung - bezogen auf den Zeitraum vom 5.9.1995 bis 31.12.1995 - i.H.v. insgesamt 756,78 DM, umgerechnet 386,94 Euro, zu entrichten hat.

Der Kläger betrieb im angegebenen Zeitraum eine Sozialstation und erbrachte Leistungen der Grund- und Behandlungspflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Leistungen wurden, insbesondere wenn es um die Behandlungspflege ging, ärztlich verordnet und erfolgten aufgrund einer Bewilligung durch die Kranken- und Pflegekassen bzw. durch die Sozialhilfeträger. Der Kläger hatte im Streitzeitraum 33 fest angestellte Kräfte, davon 10 in Voll- und 23 in Teilzeit. Daneben beschäftigte er 36 Honorarkräfte, unter ihnen die Beigeladene zu 1). Mit diesen schloss er Honorarverträge, die auch im Falle der Beigeladenen zu 1) im Streitzeitraum einen Stundenlohn von 20 DM an Werktagen und 25 DM an Wochenenden vorsahen. Vielfach sahen die Verträge vor, dass Fahrgeld nach Tarifen der Stadtwerke T gezahlt werde. Es handele sich nicht um eine Tätigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne. Die als freier Mitarbeiter bezeichnete Honorarkraft werde von ihm, dem Kläger, nicht lohnversteuert oder sozialversichert. Die Mitarbeiter mussten "auf Wunsch des Kostenträgers" an regelmäßigen Gesprächen mit der Einsatzleitung und an Weiterbildungsgesprächen (ohne Entgelt) teilnehmen.

Die Beigeladene zu 1) verrichtete für den Kläger in diesem Zusammenhang hauswirtschaftliche Tätigkeiten bei zu betreuenden Personen in deren Privathaushalt. Die Tätigkeit wurde auf Stundenbasis in monatlichem Rhythmus auf der Grundlage von Stundenzetteln vergütet. In der streitigen Zeit erhielt die Beigeladene zu 1) Altersvollrente. Wegen der von ihr geleisteten Stunden und der Höhe der gezahlten Vergütung im Einzelnen wird auf die vom Kläger im Berufungsverfahren überreichte Aufstellung (Bl. 112 GA) Bezug genommen.

Aufgrund einer Mitteilung des Arbeitsamtes T führte die Beklagte bei dem Kläger für den Prüfzeitraum 1.1.1995 bis 31.12.1998 eine Betriebsprüfung durch. Nach der Schlussbesprechung am 13.1.1999 forderte die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge von insgesamt 269.117,92 DM, bezogen auf die Beigeladene zu 1) Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von 756,78 DM, nach. Zur Begründung führte sie aus, die vom Kläger eingesetzten Pflegekräfte - unter ihnen die Beigeladene zu 1) - seien bei ihm sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und dementsprechend zu Unrecht als selbstständige freie Mitarbeiter auf Honorarbasis geführt worden. Gesamtsozialversicherungsbeiträge seien bis zum 31.12.1996 nachzuzahlen. Ab dem 1.1.1997 seien keine Pflegekräfte als freie Mitarbeiter mehr beschäftigt gewesen, da die Vertragsverhältnisse beendet, als sozialversicherungspflichtige bzw. wegen Geringfügigkeit sozialversicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse behandelt worden seien. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.3.1999 zurück.

Mit seiner hiergegen am 6.4.1999 erhobenen Klage hat der Kläger weiter die Aufhebung des Beitragsbescheids begehrt. Er ist der Ansicht gewesen, dass auch die Beigeladene zu 1) als Selbstständige tätig geworden sei. Sie habe über die Annahme eines jeden Pflegeauftrages frei entscheiden können. Ein A...

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