Teilt eine Frau ihrem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist oder stillt, ist der Arbeitgeber nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu informieren. Hierdurch soll der Aufsichtsbehörde ermöglicht werden, eine wirkungsvolle Kontrolle der Einhaltung der Schutzpflichten nach dem MuSchG durchzuführen. Zusätzlich muss der Arbeitgeber weitere Informationen gegenüber der Aufsichtsbehörde bereitstellen und ihr im Bedarfsfall Einsicht in die Akten gewähren, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 27 Abs. 2 und 3 MuSchG).

 
Hinweis

Eine Auflistung der jeweils zuständigen Behörden findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Der Arbeitgeber ist zur Mitteilung an die Aufsichtsbehörde auch dann verpflichtet, wenn die Frau der Mitteilung ausdrücklich nicht zustimmt.

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