Beschäftigungsverbote außerhalb der Schutzfristen i. S. v. § 3 MuSchG sind in den Vorschriften §§ 4 bis 6, 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG geregelt.
7.2.1 Mehrarbeit (§ 4 Abs. 1 MuSchG)
Nach § 4 Abs. 1 MuSchG ist es dem Arbeitgeber untersagt, schwangere oder stillende Frauen, die 18 Jahre oder älter sind, länger als 8 1/2 Stunden pro Tag oder mehr als 90 Stunden innerhalb einer Doppelwoche zu beschäftigen. Wenn die betroffene Frau jünger als 18 Jahre ist, darf der Arbeitgeber sie nicht mehr als 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in einer Doppelwoche arbeiten lassen. Diese in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MuSchG festgelegten Höchstarbeitszeiten dürfen weder an einzelnen Tagen noch im Verlauf einer Doppelwoche überschritten werden. Eine Doppelwoche erstreckt sich über 14 aufeinanderfolgende Tage. Sonn- und Feiertage sind in die Doppelwoche einzurechnen.
Unabhängig vom Alter der Frau dient die vertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Monats als Obergrenze für Überstunden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 MuSchG. Im Rahmen von Satz 1 und 2 zulässige Mehrarbeit kann damit nur in dem Maße angeordnet werden, in dem die vertraglich festgelegte Arbeitszeit im Durchschnitt eines jeden Monats nicht überschritten wird. Das bedeutet, dass nach dem Leisten von Überstunden entsprechende Freizeitausgleichszeiten zeitnah gewährt werden müssen. Diese Regelung gilt für Voll- und Teilzeitbeschäftigte gleichermaßen.
Die in § 4 Abs. 1 MuSchG genannten Höchstgrenzen sind jeweils nebeneinander zu beachten.
Fall 1: Eine schwangere Frau, die älter als 18 Jahre ist, hat mit ihrem Arbeitgeber eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden in einem 5-Tage-Arbeitsmodell vereinbart, wobei sie normalerweise 7 Stunden pro Tag arbeitet. Aufgrund von Jahresabschlussarbeiten möchte der Arbeitgeber sie an einem Arbeitstag 8 Stunden beschäftigten. Im Gegenzug soll sie in der Folgewoche an einem Arbeitstag nur 6 Stunden tätig werden. An allen anderen Arbeitstagen beträgt die tägliche Arbeitszeit vertragsgemäß 7 Stunden.
Es handelt sich hierbei nicht um verbotene Mehrarbeit i. S. v. § 4 MuSchG.
Fall 2: Der Arbeitsvertrag einer schwangeren Frau, die älter als 18 Jahre ist, sieht eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden vor.
Der Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft aufgrund von § 4 Abs. 1 Satz 1 MuSchG nicht berechtigt, die Frau für länger als 8 1/2 Stunden pro Tag zu beschäftigen.
Es ist auf den Arbeitszeitbegriff nach § 2 Abs. 1 ArbZG abzustellen. Danach ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit. Nach herrschender Meinung sind Krankheits- oder Urlaubstage auf die Arbeitszeit anzurechnen. Die wegen eines Feiertags ausfallende Arbeitszeit ist bei Erwachsenen nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen, bei Jugendlichen sind auch Feiertage auf die Arbeitszeit anzurechnen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 JArbSchG). Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.
Gesetzliche Ruhepausen gelten nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Arbeitszeit. Davon abzugrenzen sind Freistellungen für Untersuchungen und zum Stillen i. S. v. § 7 MuSchG sowie kurze Arbeitsunterbrechungen i. S. v. § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG. Diese sind vollständig auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Der Arbeitgeber kann gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 MuSchG bei der Aufsichtsbehörde in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit bewilligen lassen. Dies bedarf der ausdrücklichen Bereiterklärung der Frau Mehrarbeit zu leisten. Sie kann die Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Darüber hinaus darf nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung sprechen.
Bei Nichtbeachtung des Verbots der Mehrarbeit handelt der Arbeitgeber ordnungswidrig (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG).
7.2.2 Ruhezeit (§ 4 Abs. 2 MuSchG)
Nach § 4 Abs. 2 MuSchG steht der schwangeren oder stillenden Frau eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit zu.
Bereits § 5 Abs. 1 ArbZG sieht eine allgemeine 11-stündige Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vor, jedoch finden die in § 5 Abs. 2 und 3 ArbZG geregelten Ausnahmen aufgrund der Spezialregelung in § 4 Abs. 2 MuSchG für schwangere und stillende Frauen keine Anwendung.
Die vorgeschriebene Ruhezeit ist zwingend. Der Arbeitgeber hat die Einhaltung in jedem Fall sicherzustellen. Eine Abweichung mit Zustimmung der Frau und/oder der Behörde ist nicht vorgesehen. Bei Nichteinhaltung handelt der Arbeitgeber ordnungswidrig (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG).
7.2.3 Nachtarbeit (§ 5 MuSchG)
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt, eine schwangere oder stillende Frau in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu beschäftigen.
Im Wege des behördlichen Genehmigungsverfahrens nach § 28 MuSchG wird jedoch die Beschäftigung bis 22 Uhr ermöglicht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Dazu kann der Arbeitgeber bei der Aufsichtsbehörde beantragen, eine schwangere oder stillende Frau in der Zeit von 20 Uhr bis 22 Uhr zu beschäftigen, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, der Beschäftigung nach ärztlichem...