Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen (§ 3 MuSchG) vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber nach den Regelungen von § 18 MuSchG Mutterschutzlohn.
Schülerinnen und Studentinnen sind aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG nicht anspruchsberechtigt.
1.1 Beschäftigungsverbote
Zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind sieht das MuSchG neben den Schutzfristen von § 3 MuSchG verschiedene Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung vor. Diese Verbote umfassen eine Vielzahl von Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten, die potenziell gesundheitsschädlich für die Schwangere oder das ungeborene Kind sein könnten.
Der Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht, soweit eine Frau aufgrund eines der folgenden Beschäftigungsverbote nicht oder nur teilweise beschäftigt werden darf:
Verbot der Mehrarbeit (§ 4 Abs. 1 MuSchG)
Schwangere oder stillende Frauen, die 18 Jahre oder älter sind, dürfen nicht mehr als 8 1/2 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Die zulässige Höchstgrenze für Mehrarbeit ist die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt eines Kalendermonats.
Einhaltung der Ruhezeit (§ 4 Abs. 2 MuSchG)
Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.
Verbot der Nachtarbeit (§ 5 MuSchG)
Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau grundsätzlich nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen.
Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG)
Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen.
Vorläufiges betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 10 Abs. 3 MuSchG)
Hat die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG ergeben, dass für schwangere und stillende Frauen auf dem ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden und der Arbeitgeber diese Schutzmaßnahmen nicht oder noch nicht umgesetzt hat, darf die Frau nicht auf dem Arbeitsplatz beschäftigt werden.
Betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG)
Sofern durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder die Übertragung einer Ersatztätigkeit eine Abwendung von Gefahren nicht möglich ist oder dies dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, darf eine schwangere oder stillende Frau nicht beschäftigt werden.
Ärztliches Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG)
Der Arbeitgeber darf eine Frau während der Schwangerschaft nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes durch die Beschäftigung gefährdet ist. Weiterhin darf er eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.
Fällt die Tätigkeit der Frau oder fallen Teile davon unter eines der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote, ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, ihr im Wege des Weisungsrechts eine Ersatztätigkeit unter Berücksichtigung der Grundsätze der § 106 GewO, § 315 BGB zu übertragen. Bei der Zuweisung einer Ersatztätigkeit gelten die allgemeinen Grundsätze und die Rechtsprechung zur Versetzung, insbesondere ist eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen. Die Bestimmungen des Arbeitsvertrags und ggf. bestehende tarifliche und betriebliche Regelungen sind bei der Ausübung des Weisungsrechts zu beachten und die Grenzen des billigen Ermessens sind zu wahren. Darüber hinaus sind Mitbestimmungsrechte des Betriebs- oder Personalrats zu beachten.
Mutterschaftslohn wird sowohl gezahlt, wenn die Frau aufgrund eines Beschäftigungsverbotes keinerlei Arbeit ausübt, also auch wenn sie aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nur Teile ihrer Tätigkeiten ausüben kann und daher ein gemindertes Entgelt erhält ("teilweises Beschäftigungsverbot").
Sonstige Freistellungen und Arbeitsunterbrechungen
Die oben genannten Beschäftigungsverbote sind zu unterscheiden von
Während dieser Phasen hat die Frau Anspruch auf reguläre Entgeltzahlung. Der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" greift in diesen Fällen nicht.
Eingehend zu den Beschäftigungsverboten und Ausnahmen sowie zur Zuweisung einer Ersatztätigkeit siehe Beitrag Mutterschutz, Abschnitt 7.
1.2 Grundsatz der Monokausalität
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss das Beschäftigungsverbot alleinige Ursache für den Entgeltausfall sein ("Grundsatz der Monokausalität", vgl. nur BAG, Urteil v. 12.3.1997, 5 AZR 766/95; BAG, Urteil v. 13.2.2002, 5 AZR 588/00). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut von § 18 Satz 1 MuSchG ("wegen eines Beschäftigungsverbotes"). Besteht aus anderen Gründen als dem Beschäftigungsverbot kein Anspruch auf Entgelt, steht dies dem Anspruch auf Mut...