Das Mutterschutzgesetz gilt nunmehr für alle Frauen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV befinden. Da der Begriff des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses über den des Arbeitsverhältnisses hinausgeht, ist hiermit auch eine Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs des Mutterschutzgesetzes verbunden. Ob aufgrund verschiedener sozialversicherungsrechtlicher Besonderheiten (Überschreiten von Beitragsbemessungsgrenzen oder geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV) Versicherungsfreiheit besteht, ist unerheblich. Es kommt ausschließlich darauf an, dass es sich um ein Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV handelt.
Auf diese Weise hat der Gesetzgeber der rechtlichen Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs genüge getan, wenn der in ständiger Rechtsprechung den Begriff der Arbeitnehmerin auch im Sinne dieser Richtlinie so definiert, dass er nicht je nach nationalem Recht unterschiedlich ausgelegt werden darf, sondern anhand objektiver Kriterien zu bestimmen ist, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Betroffenen kennzeichnen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Daraus hat der EuGH im Falle Danosa den Schluss gezogen, dass die Arbeitnehmereigenschaft eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft, das dieser gegenüber Leistungen erbringt und in sie eingegliedert ist, zu bejahen ist, wenn es seine Tätigkeit für eine bestimmte Zeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt und als Gegenleistung für die Tätigkeit ein Entgelt erhält. Angestellte Fremdgeschäftsführerinnen bzw. solche Geschäftsführerinnen, die an der Gesellschaft keine Mehrheitsbeteiligung bzw. keine Sperrminorität besitzen, sind nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofs Arbeitnehmerinnen und unterliegen den Regelungen des Mutterschutzes. Da diese in aller Regel auch nach § 7 Abs. 1 SGB IV in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, unterliegen sie jetzt auch dem Mutterschutzrecht.
Auf das personenstandsrechtlich eingetragene Geschlecht der Schwangeren bzw. Stillenden kommt es nach der Formulierung des § 2 Abs. 4 MuSchG nicht an.