Die §§ 4 bis 6 enthalten eine Zusammenfassung der Arbeitszeitrestriktionen bei der Beschäftigung schwangerer oder stillender Frauen. Die Regelungen sind im Wesentlichen unverändert, es gibt jedoch eine etwas erweiterte Flexibilität.
Für stillende Frauen gelten die Beschränkungen zeitlich unbegrenzt. Die Sonderregelung über die bezahlte Freistellung zum Stillen auf ein Jahr aus § 7 gilt hier nicht.
Mehrarbeit für Schwangere oder stillende Frauen bleibt begrenzt. Die Beschäftigung einer Schwangeren oder stillenden Frau ist am Tage bis zu 8 ½ Stunden und in der Doppelwoche nur bis zu 90 Std. (bei Arbeitnehmerinnen unter 18 Jahren 8 Std. bzw. 80 Std.) zulässig. Die Doppelwoche umfasst dabei auch die Sonntage. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen. Es besteht eine Erkundigungspflicht des Arbeitgebers.
Die Aufsichtsbehörde kann nach § 29 Ausnahmen zulassen.
Darüber hinaus darf der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Ein Überschreiten der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit ist daher grundsätzlich nur dann unzulässig, wenn dadurch auch die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt überschritten wird. Die Regelung gilt für voll- und teilzeitbeschäftigte Frauen gleichermaßen. Sie stellt insbesondere sicher, dass teilzeitbeschäftigte Frauen gemessen an der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Frauen nicht unverhältnismäßig zu Mehrarbeit verpflichtet werden können.
Im Rahmen des Nachtarbeitsverbots ist nach § 5 Abs. 1 eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht zulässig. Neu ist, dass auf ausdrückliche Bereitschaft der Arbeitnehmerin eine Beschäftigung bis 22 Uhr durch die Aufsichtsbehörde nach § 28 genehmigt werden kann, wenn darüber hinaus nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht und eine unverantwortliche Gefährdung durch Alleinarbeit für die Frau ausgeschlossen ist.
Der Begriff der Alleinarbeit ist in § 2 Abs. 4 geregelt: Alleinarbeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann. Der Begriff der Alleinarbeit setzt damit zunächst voraus, dass die Tätigkeit im räumlichen Verantwortungsbereich des Arbeitgebers ausgeübt wird. Damit werden grundsätzlich nicht nur Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände erfasst, sondern auch Arbeitsplätze außerhalb des Betriebsgeländes, die aber im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers verbleiben. Nicht als Alleinarbeit im Sinne des MuSchG gelten hingegen die Heim- und Telearbeit. Eine in Heimarbeit beschäftigte Frau kann ihren Arbeitsplatz grundsätzlich jederzeit verlassen, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig sein sollte (z. B. wegen plötzlicher Übelkeit), ohne dass sie deswegen mit Nachteilen vonseiten des Auftraggebers oder Zwischenmeisters rechnen muss. Entsprechendes gilt auch für in Telearbeit beschäftigte Frauen.
Zudem setzt Alleinarbeit voraus, dass der Arbeitgeber eine Frau beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann. Alleinarbeit liegt demnach insbesondere dann nicht vor, wenn während der Beschäftigung jederzeit eine weitere Person verfügbar ist, die der schwangeren Frau erforderlichenfalls helfen kann. Ebenfalls keine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau und ihr Kind durch Alleinarbeit liegt vor, wenn die schwangere Frau zwar ohne die Anwesenheit einer weiteren Person an einem Arbeitsplatz im räumlichen Verantwortungsbereich des Arbeitgebers beschäftigt wird, sie ihren Arbeitsplatz jedoch jederzeit verlassen kann und für schwangerschaftsbedingte Notsituationen eine unverantwortbare Gefährdung durch Schutzmaßnahmen oder die jederzeitige Erreichbarkeit von Hilfe durch Dritte ausgeschlossen werden kann. Ob eine mutterschutzrechtlich unzulässige Alleinarbeit vorliegt, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Nach § 28 Abs. 2 und 3 kann der Arbeitgeber bei Einhaltung der Vorausetzungen des § 28 Abs. 1 die Frau auch vorläufig in der Zeit von 20 bis 22 Uhr beschäftigen. Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den Voraussetzungen des Abs. 1 beschäftigen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung vorläufig untersagen, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen. Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt.
Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde auch weitere Ausnahmen nach § 29 zulassen.
Sonderregelung Ausbildung...