Für die Praxis von Bedeutung ist die Frage, ob der Anspruch auf Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte bzw. Berichtigung der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TVöD bzw. § 37 TV-L unterliegt. Danach verfallen Ansprüche grundsätzlich, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Fälligkeit bzw. Kenntnisnahme von dem Beschäftigten geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet § 37 TVöD bzw. § 37 TV-L für den Entfernungs-/Berichtigungsanspruch jedoch keine Anwendung[1].

Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Rechtsprechung u. a. damit, dass Abmahnungen in der Personalakte die weitere berufliche Entwicklung des Beschäftigten nachhaltig beeinflussen und zu einer dauerhaften und nachhaltigen Gefährdung seiner Rechtsstellung beitragen können. Diese Beeinträchtigung dauere so lange fort, wie sich die Abmahnung in der Personalakte befinde. Hinsichtlich der Ausschlussfristen bedeutet dies, dass der Entfernungsanspruch immer neu entstehe, solange sich die Abmahnung in der Personalakte befindet. Dies gelte für rechtmäßige Abmahnungen, die für die weitere Beurteilung überflüssig geworden sind, und unrechtmäßige Abmahnungen gleichermaßen.

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