Enthält die Personalakte unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzutreffende Werturteile, so steht dem Beschäftigten unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 611a, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. Der Schaden kann darin liegen, dass der Beschäftigte bei einer Beförderung übergangen wird oder z. B. tariflich vorgesehene Leistungszulagen nicht erhält, die er bei richtiger Führung des Vorgangs in der Personalakte erhalten hätte. Eine Ersatzpflicht besteht jedoch nur dann, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden trifft, wobei er sich das Verschulden der Beschäftigten, die er mit der Führung der Personalakten betraut hat, zurechnen lassen muss.

Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Beschäftigten. Er muss darlegen und beweisen, dass bei richtiger Führung der Personalakte dieser Schaden nicht entstanden wäre.

Im Fall einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann der Anspruch auf Schadensersatz auch eine Entschädigung für immaterielle Schäden umfassen.

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