(1) Für die Beschäftigten im Vorbereitungsdienst für Lehrämter gelten folgende Sondervorschriften:

 

1.

Für sie wird bei jedem Staatlichen Seminar für Lehrämter ein eigener Personalrat gebildet,

 

2.

Sie sind wahlberechtigt für den jeweiligen unter Nummer 1 genannten Personalrat, den jeweiligen nach § 86 zu bildenden Lehrerbezirkspersonalrat und den nach § 88 zu bildenden Lehrerhauptpersonalrat.

 

3.

sie sind nur wählbar für den unter Nummer 1 genannten Personalrat.

 

(2) § 14 Abs. 1 findet keine Anwendung.

 

(3) Bei Maßnahmen, die die zuständige Personalverwaltungseinheit des Landesschulamtes in Halle oder Magdeburg trifft, obliegt die Mitbestimmung dem jeweiligen Lehrerbezirkspersonalrat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge