Die Probezeit verlängert sich um die über insgesamt 10 hinausgehende Zahl von Arbeitstagen, an denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, § 5 Satz 2 BAT.
Es ist dabei unerheblich, wodurch die Fehltage verursacht sind (z.B. Arbeitsunfähigkeit, Kuren, unentschuldigtes Fernbleiben usw.).
Soweit ein Arbeitsverhältnis allerdings zum Zwecke der Erprobung befristet wurde, kommt § 5 S. 2 BAT nicht zur Anwendung.
Hat der Angestellte demzufolge an mehr als 10 Arbeitstagen nicht gearbeitet, verlängert sich das befristete Probearbeitsverhältnis nicht automatisch kraft dieser Tarifbestimmung. § 5 S. 2 BAT gilt nur für unbefristete Arbeitsverhältnisse mit vorgeschalteter Probezeit.
Weitergehende Verlängerungen der Probezeit durch arbeitsvertragliche Vereinbarung stellen bei tarifgebundenen Parteien einen Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) dar und sind deshalb nicht möglich.
Als Ausfluss der Vertragsfreiheit kann eine vereinbarte (z. B. verkürzte) Probezeit jedoch einvernehmlich innerhalb der ersten sechs Monate zumindest (vgl. §§ 623 Abs. 3 BGB, 5 BAT) auf bis zu sechs Monate verlängert werden, selbst wenn eine vereinbarte kürzere Probezeit bereits abgelaufen war.
Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige Probezeit als nicht bestanden an, so sieht es das BAG jedoch nicht als rechtsmissbräuchlich an, wenn der Arbeitgeber anstatt einer Kündigung in der Probezeit einen Aufhebungsvertrag anbietet und mit ihm abschließt, der den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses eine angemessene Zeitdauer über das vorherige Ende der Probezeit hinausschiebt.
Dieser Entscheidung ist zuzustimmen, da der Arbeitgeber ohne rechtsmissbräuchlich zu handeln auch eine Probezeitkündigung aussprechen hätte können. Allerdings sollte der Aufhebungsvertrag einen alsbaldigen Beendigungszeitpunkt festsetzen (im entschiedenen Sachverhalt 4 Monate nach Ende der ursprünglichen Probezeit; vgl. dazu auch BAG, Urt. v. 12.01.2000 - 7 AZR 48/99).
Einstellung 01.01. eines Jahres. Ende der Probezeit wäre somit der 30.06 des Jahres. Nach der Entscheidung des BAG ist es möglich, bis zum 30.06. einen Aufhebungsvertrag auf 31.10. abzuschließen.
Legen Sie sich nicht bereits bei Abschluss des Aufhebungsvertrages z.B. auf eine anschließende Weiterbeschäftigung bei Bewährung des Beschäftigten fest.
Wenn das Arbeitsverhältnis dann jedoch länger als 6 Monate gedauert hat, ist die soziale Rechtfertigung einer Kündigung nach § 1 KSchG zu prüfen. Überzogene Anforderungen daran sind dann allerdings nach dem Sinn und Zweck einer Probezeit nicht zu stellen (vgl. zur Problematik BAG, Urt. v. 15.03.1987 - 5 AZR 831/76).
Ebenso können weitere Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Anwendung kommen (vgl. § 85 ff, 90 Abs. 1 Ziff.1 SGB IX).
Eine Verlängerung der Probezeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist somit einvernehmlich in den o.g. Grenzen möglich. Eine einseitige weitere Verlängerung durch den Arbeitgeber ist jedoch nicht denkbar.