Da die Probezeitkündigung jedenfalls eine Kündigung darstellt, ist die zuständige Personalvertretung wie bei jeder anderen Kündigung zu beteiligen, soweit die Personalvertretungsgesetze dies vorsehen (vgl. z.B. § 77 LPersVG Baden-Württemberg). Die danach vorgeschriebene Beteiligung der zuständigen Personalvertretung ist auch bei einer Probezeitkündigung Wirksamkeitsvoraussetzung nach § 108 Abs. 2 BPersVG.[1]

Allerdings sind die Anforderungen an die Begründung der Kündigung geringer.

Sofern der Kündigungsschutz noch keine Anwendung findet - also i.d.R. in der Probezeit - soll nach LAG Schleswig-Holstein (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.10.2002 - 5 Sa 345/02 im Rahmen der Anhörung der Mitarbeitervertretung die Mitteilung eines bloßen, durch Tatsachen nicht belegbaren Werturteils genügen.

Es genügt, wenn der Arbeitgeber i.d.R. nur seine Einschätzung bezüglich der Eignung bzw. nur seine Beurteilung bezüglich der Bewährung des Arbeitnehmers mitteilt. So genügt z.B. der Hinweis: "Das Leistungsbild entspricht nicht meinen Erwartungen". Es müssen nicht all diejenigen Tatsachen angegeben werden, auf die sich dieses Urteil gründet (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2001 - 15 Sa 1223/01). Sofern jedoch eine Konkretisierung der mitgeteilten Bewertung durch Tatsachen möglich ist (z.B. bei Leistungsmängeln) sollten die der Probezeitkündigung zugrunde liegenden Tatsachen der Personalvertretung im Rahmen der Beteiligung mitgeteilt werden.[2]

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