Der Abschluss einer wirksamen BV/DV setzt auf Seiten der Mitarbeitervertretung einen entsprechenden Beschluss voraus, weil der Betriebsrat/Personalrat nur so seinen Willen bilden kann (§ 33 BetrVG; im öffentlichen Dienst: vgl. § 39 BPersVG).

Dennoch kann gegenüber dem Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats/Personalrats auch einmal durch schlüssiges Verhalten ausnahmsweise dann erklärt werden, wenn der Betriebsrat/Personalrat den Anschein erweckt, er habe einen entsprechenden Beschluss gefasst. Dies kann der Fall sein, wenn sämtliche Mitglieder der Arbeitnehmervertretung dem Arbeitgeber ihre Zustimmung zu erkennen geben oder der Vorsitzende dem Arbeitgeber erklärt, dass ein Beschluss vorliege.

Allein der Abschluss einer BV/DV mit dem BR/PersR-Vorsitzenden ohne entsprechenden Beschluss des BR/PersR genügt aber nicht, weil der Vorsitzende den BR/PersR nur im Rahmen der vom BR/PR gefassten Beschlüsse vertreten kann (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG; § 35 Abs. 2 BPersVG).

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