LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.3.2022, 5 TaBV 12/21
Die Anordnung einer Arbeitgeberin, dass Rauchen nur in den festgelegten Pausen gestattet ist, unterliegt regelmäßig nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin, die Logistikdienstleistungen in einem Seehafen erbringt, in dem große Mengen von Holz umgeschlagen werden, ordnete an, dass das Rauchen nur in den Pausen gestattet sei. Dagegen wollte der Betriebsrat erreichen, dass auch in ungeplanten, betriebsbedingten Arbeitsunterbrechungen geraucht werden könne, da bei technologisch bedingten Arbeitsunterbrechungen zwischen verschiedenen Arbeitseinsätzen nach jahrzehntelanger betrieblicher Übung das Rauchen möglich gewesen sei. Da es sich hierbei nicht um Pausen im Sinne des Rahmentarifvertrages handele, sei es auch nötig, eine entsprechende Betriebsvereinbarung zu vereinbaren. Deshalb beantragte der Betriebsrat u. a., die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, die Anordnung zum Verhalten auf dem Betriebsgelände hinsichtlich der Regelung "Somit ist das Rauchen … ausschließlich in der tariflich vorgesehenen Pause gestattet" anzuwenden, solange keine Zustimmung des Betriebsrates vorliegt.
Die Entscheidung
Der Antrag des Betriebsrates hatte keinen Erfolg.
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass die Arbeitgeberin mit ihrer Anordnung kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt habe. Es bestehe kein Unterlassungsanspruch, weder aus § 87 BetrVG noch aus § 23 Abs. 3 BetrVG.
Das LAG führte hierzu aus, dass nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen habe. Hierbei sei Gegenstand der Mitbestimmung das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Da dieses der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren könne, sei Zweck des Mitbestimmungsrechtes, die Arbeitnehmer gleichberechtigt daran zu beteiligen.
Dagegen seien jedoch Regelungen und Weisungen, welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren als sog. Arbeitsverhalten nicht mitbestimmungspflichtig. Soweit sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten auswirke, komme es darauf an, welcher Regelungszweck überwiege.
Im vorliegenden Fall betraf die Anordnung der Arbeitgeberin, dass Rauchen nur in den Pausen, also außerhalb der Arbeitszeit, gestattet sei, nach Auffassung des Gerichts ausschließlich das Arbeitsverhalten; denn die Regelung diene nicht der Koordinierung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer, sondern war ausschließlich auf die Einhaltung der Arbeitszeiten gerichtet; denn während des Rauchens können die Arbeitnehmer grundsätzlich keine Arbeitsleistung erbringen, so dass das Rauchen außerhalb der vorgesehenen Pausen eine Unterbrechung der Arbeitstätigkeit darstellt. Dies müsse die Arbeitgeberin jedoch nicht dulden; denn die Arbeitnehmer haben während der festgelegten Arbeitszeiten ihre Arbeitsleistung zu erbringen bzw. sich bereitzuhalten, um jederzeit die Arbeit nach Anweisung der Arbeitgeberin aufzunehmen zu können.