(1) 1Die Beihilfe wird als prozentualer Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. 2Maßgeblich ist der Bemessungssatz in dem in § 4 Absatz 1 genannten Zeitpunkt. 3Pauschalen können gezahlt werden, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
1. |
Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger,
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3. |
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als frühere Beamtinnen und Beamte oder mit Anspruch auf Übergangsgeld 70 Prozent, |
4. |
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als Hinterbliebene von früheren Beamtinnen und Beamten,
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5. |
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 42 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes 90 Prozent, |
6. |
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Witwengeld,
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7. |
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Waisengeld 90 Prozent, |
8. |
berücksichtigungsfähige Erwachsene
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9. |
berücksichtigungsfähige Kinder
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4In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 8 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent für
1. |
am 1. Januar 2024 vorhandene Witwen und Witwer sowie |
2. |
Witwen und Witwer, deren Versorgungsfall nach dem 1. Januar 2024 eingetreten ist, sowie berücksichtigungsfähige Erwachsene, wenn sie nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a oder 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, auch wenn sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gestellt haben. |
5In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7 beträgt der Bemessungssatz für am 1. Januar 2024 vorhandene Waisen 80 Prozent.
(3) 1Bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent und bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 90 Prozent. 2Bei den anderen beihilfeberechtigten Personen beträgt der Bemessungssatz 50 Prozent, wenn sie Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind, und 70 Prozent, wenn sie Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Ruhegehalt nach Absatz 2 Satz 1 Nummer2 sind. 3Sind mehr als zwei Kinder berücksichtigungsfähig, findet Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei den anderen beihilfeberechtigten Personen keine Anwendung. 4Die beihilfeberechtigten Personen können gegen...
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