(1) 1Die Beihilfe wird als prozentualer Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. 2Maßgeblich ist der Bemessungssatz in dem in § 4 Absatz 1 genannten Zeitpunkt. 3Pauschalen können gezahlt werden, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist.

 

(2) Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

 

1.

Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger,

 

a)

wenn kein Kind berücksichtigungsfähig ist oder wenn Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 des Sächsischen Beamtengesetzes besteht, 50 Prozent,

 

b)

wenn ein Kind berücksichtigungsfähig ist und kein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 des Sächsischen Beamtengesetzes besteht, 70 Prozent,

 

c)

wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind und kein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 des Sächsischen Beamtengesetzes besteht, 90 Prozent,

 

2.

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Ruhegehalt,

 

a)

wenn weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind, 70 Prozent,

 

b)

wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, 90 Prozent,

 

3.

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als frühere Beamtinnen und Beamte oder mit Anspruch auf Übergangsgeld 70 Prozent,

 

4.

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als Hinterbliebene von früheren Beamtinnen und Beamten,

 

a)

die als Witwen, Witwer oder Waisen einen Unterhaltsbeitrag nach § 45 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, 90 Prozent; bei Witwen oder Witwern gilt dies nur, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 vorliegen, wobei die der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde liegenden Versorgungsbezüge nicht beim Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind,

 

b)

in allen anderen Fällen

aa)

als Witwen oder Witwer 70 Prozent,

bb)

als Waisen 80 Prozent,

 

5.

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 42 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes 90 Prozent,

 

6.

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Witwengeld,

 

a)

wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 vorliegen, wobei die der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde liegenden Versorgungsbezüge nicht beim Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, 90 Prozent,

 

b)

in allen anderen Fällen 70 Prozent,

 

7.

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Waisengeld 90 Prozent,

 

8.

berücksichtigungsfähige Erwachsene

 

a)

von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als frühere Beamtinnen und Beamte, wenn sie keinen Unterhaltsbeitrag nach § 41 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, 70 Prozent,

 

b)

in allen anderen Fällen 90 Prozent,

 

9.

berücksichtigungsfähige Kinder

 

a)

von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als frühere Beamtinnen und Beamte, wenn sie keinen Unterhaltsbeitrag nach § 41 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, 80 Prozent,

 

b)

in allen anderen Fällen 90 Prozent.

4In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 8 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent für

 

1.

am 1. Januar 2024 vorhandene Witwen und Witwer sowie

 

2.

Witwen und Witwer, deren Versorgungsfall nach dem 1. Januar 2024 eingetreten ist, sowie berücksichtigungsfähige Erwachsene, wenn sie nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a oder 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, auch wenn sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gestellt haben.

5In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7 beträgt der Bemessungssatz für am 1. Januar 2024 vorhandene Waisen 80 Prozent.

 

(3) 1Bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent und bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 90 Prozent. 2Bei den anderen beihilfeberechtigten Personen beträgt der Bemessungssatz 50 Prozent, wenn sie Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind, und 70 Prozent, wenn sie Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Ruhegehalt nach Absatz 2 Satz 1 Nummer2 sind. 3Sind mehr als zwei Kinder berücksichtigungsfähig, findet Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei den anderen beihilfeberechtigten Personen keine Anwendung. 4Die beihilfeberechtigten Personen können gegen...

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