(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zu der im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Qualifikation aufweist.
(2) Hat die oder der Antragstellende [Bis 30.11.2024: der Antragsteller] in einem Staat nach Absatz 1 bereits eine berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die dort nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die dadurch gewonnene Berufserfahrung auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn
1. |
keine wesentlichen Unterschiede zu der im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Qualifikation bestehen, |
2. |
die oder der Antragstellende [Bis 30.11.2024: der Antragsteller] auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit vorbereitet wurde und |
3. |
die oder der Antragstellende [Bis 30.11.2024: der Antragsteller] die betreffende berufliche Tätigkeit in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Dauer in Teilzeit ausgeübt hat oder die zur Qualifikation führende Ausbildung reglementiert war. |
(3) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
1. |
die in dem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten erheblich hinter den Anforderungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Freistaat Sachsen zurückbleibt, |
2. |
die nach Nummer 1 fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb der Laufbahnbefähigung unverzichtbar sind und |
3. |
der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, einschlägige Berufserfahrung, lebenslanges Lernen oder eine Maßnahme nach § 14 ausgeglichen hat. |
(4) 1Wurde eine in einem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation vom Bund oder von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Befähigung für eine Laufbahn anerkannt, gilt die Anerkennung auch im Freistaat Sachsen. 2Die Feststellung und die Entscheidung über die Laufbahnzuordnung trifft die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde.
(5) 1Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung. 2Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob die oder der Antragstellende [Bis 30.11.2024: der Antragsteller] über ausreichende Sprachkenntnisse für die aufgrund der Laufbahnbefähigung auszuübenden Tätigkeiten verfügt.
(6) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.