Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 11.11.1998; Aktenzeichen 17 Ca 12526/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11.11.1998 – 17 Ca 12526/97 – wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Prozessparteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und die damit verbundene Verpflichtung des beklagten Freistaates, die Klägerin ab dem 01.07.1995 nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O, hilfsweise Vergütungsgruppe III BAT-O zu vergüten sowie um die Zahlung von Prozesszinsen.
Die am 19.03.1957 geborene Klägerin erlangte im Jahre 1975 infolge Berufsausbildung einen Fachschulabschluss, verbunden mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Medizinisch-technische Radiologieassistentin” zu führen. Sie ist seit dem 01.09.1975 ununterbrochen als Lehrkraft an der … der … beschäftigt. Von 1976 bis 1981 absolvierte die Klägerin ein Fachschulfernstudium an der Fachschule für Gesundheits- und Sozialwesen „Prof. Dr. Karl Gelbke” in Potsdam und erlangte damit die Berechtigung die Berufsbezeichnung „Medizinpädagoge” (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht) zu führen. Im Ergebnis eines von 1985 bis 1988 absolvierten Hochschulfernstudiums an der Humboldt-Universität zu Berlin erlangte die Klägerin einen Diplomabschluss, verbunden mit der Berechtigung die Berufsbezeichnung „Diplommedizinpädagoge” zu führen. Durch Urkunde des Ministers für Bildung und Wissenschaft der DDR wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.10.1990 als Fachschuldozent anerkannt und berechtigt, diesen Titel auch zu führen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Prozessparteien findet aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O Anwendung. Darüber hinaus trafen die Parteien mit Änderungsvertrag vom 16.09.1991 u. a. nachfolgende Vereinbarung:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.
Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe III eingruppiert.”
Laut Schreiben der … vom 07.04.1994 wurde der Klägerin die Stelle Nummer AUBI-024 „Lehrer für theoretischen Unterricht” zugewiesen.
Die Klägerin unterrichtet an der genannten Medizinischen Berufsfachschule, die nichtärztliche Berufe ausbildet, die Fächer Strahlenschutz, Strahlenbiologie, Strahlentherapie, auch Methoden der Strahlentherapie und Übungen, Anatomie, Radiologische Diagnostik und Methoden, Medizintechnik und fachliche Betreuung in der Praxis.
Die Zuweisung der Unterrichtserteilung für die durch die Klägerin zu unterrichtenden Fächer erfolgt entsprechend jeweils pro Semester vorgegebener Lehraufträge.
Besondere Lehrpläne sind dazu an der Medizinischen Fachschule nicht vorhanden, sondern lediglich die je Unterrichtsfach, -kurs oder -übung zu erteilenden Unterrichtsstundenzahlen vorgegeben. Diese sind in Stundentafeln ohne weitere Erläuterung in einen fachtheoretischen und fachpraktischen Bereich unterteilt (Stundentafel laut VwV des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 04.08.1997, Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Nr. 11/97).
Eine Aufstellung von Rahmenlehrplänen für die in den jeweiligen Fächern, Kursen oder Übungen zu vermittelnden Lehrstoffe erfolgt in einer Konferenz, bestehend aus Schulleitung und Fachschaft der Lehrer der Berufsschule, an der die Klägerin unterrichtet, wobei teilweise eine Orientierung an den Lehrplänen des Freistaates Bayern erfolgt.
Zumindestens seit 1991 wird die Klägerin entsprechend des geschlossenen Änderungsvertrages auch nach der Vergütungsgruppe III BAT-O vergütet. Im November 1995 begehrte sie erstmalig unter Bezugnahme auf ihre Qualifikation als Diplommedizinpädagoge von dem beklagten Freistaat eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O. Nachdem der Klägerin zunächst eine Überprüfung in Aussicht gestellt wurde, erhielt sie letztlich mit Schreiben vom 23.04.1998 die Mitteilung, dass der Arbeitgeber davon ausgehe, dass der Klägerin nur Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zustünde, man jedoch angesichts der in Kürze vollständig absolvierten Bewährungszeit bezüglich der daraus resultierenden möglichen Vergütungsgruppe III BAT-O die Klägerin zur Vermeidung unbilliger Härte in der Vergütungsgruppe III belasse.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass sie für die Zeit ab dem 01....