Rz. 24
Abs. 3 Satz 2 sieht die Möglichkeit vor, die Geltung des Bildungsgutscheins für den Träger auszuschließen und insoweit die Entscheidung über die Förderung aufzuheben. Das bedeutet, dass die Zulassung der Maßnahme mit sofortiger Wirkung unterbunden wird. Diese Konsequenz kommt bei 4 Tatbeständen in Betracht:
- Der Träger der Weiterbildungsmaßnahme kommt dem Verlangen der Agentur für Arbeit, festgestellte Mängel innerhalb angemessener Zeit zu beseitigen, nicht nach (Abs. 3 Satz 2 Nr. 1).
- Die Agentur für Arbeit hat schwerwiegende und kurzfristig nicht behebbare Mängel festgestellt (Abs. 3 Satz 2 Nr. 2).
- Der Träger der Weiterbildungsmaßnahme erteilt die erbetenen Auskünfte (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig (Abs. 3 Satz 2 Nr. 3).
- Der Träger der Weiterbildungsmaßnahme verwehrt der Agentur für Arbeit eine Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen, die für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme erfüllt sein müssen, durch Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen (Abs. 3 Satz 2 Nr. 4).
Rz. 25
Die Rechtsfolge nach Abs. 3 Satz 2 darf die Agentur für Arbeit bei nicht beseitigten Mängeln nur ziehen, wenn sie die Mängel konkret festgestellt hat, den Träger der Maßnahme konkret und schriftlich zur Mängelbeseitigung aufgefordert und eine angemessene Frist zur Beseitigung eingeräumt hat (Abs. 3 Satz 1).
Rz. 26
Ein schwerwiegender Mangel liegt vor, wenn die Zielerreichung oder die Qualität der Maßnahme erheblich beeinträchtigt wird. Das ist z. B. der Fall, wenn eine eingesetzte Lehrkraft nicht über die erforderliche fachliche Kompetenz oder die notwendige methodisch-didaktische Befähigung verfügt oder die Beschaffenheit der Unterrichtsräume eine erfolgreiche Wissensvermittlung unmöglich macht.
Rz. 26a
Für einen schwerwiegenden Mangel ist typisch, dass er sofort behoben werden muss, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden. Das kann z. B. ein baulicher Mangel sein. Ein schwerwiegender Mangel löst aber i. d. R. auch lediglich ein Verfahren nach Abs. 3 Satz 1 aus. Nur dann, wenn objektiv ersichtlich ist, dass der Mangel kurzfristig nicht behoben werden kann oder der Maßnahmeträger keine Abhilfemöglichkeit sieht, kommt die Rechtsfolge nach Abs. 3 Satz 2 in Betracht. Unerheblich ist, ob der Maßnahmeträger den Mangel verschuldet hat oder nicht.
Rz. 27
Ein pflichtwidriges Verhalten des Trägers entgegen Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 kann nur dann zum Ausschluss von der Förderung nach Abs. 3 Satz 2 führen, wenn die Agentur für Arbeit dieses konkret festgestellt hat. Das ist einfach, soweit der Maßnahmeträger Auskünfte gänzlich verweigert. Im Übrigen trifft die Agentur für Arbeit die Beweislast darüber, dass erbetene Auskünfte nicht richtig oder nicht vollständig erteilt worden sind. Ein solches Verhalten des Maßnahmeträgers hinsichtlich des Eingliederungserfolgs läuft ohnehin bezogen auf die Einzelmaßnahme ins Leere, weil die Auskünfte regelmäßig erst nach Maßnahmeende verlangt werden können.
Rz. 27a
Die Rechtsfolge des Abs. 3 Satz 2 greift allerdings auf alle Maßnahmen des Trägers durch. Die Grenze für die Auskunftsberechtigung der Agentur für Arbeit ist zu ziehen, wenn Auskünfte verlangt werden, die sich nicht mehr auf den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg beschränken oder nach Häufigkeit und Umfang dem Träger nicht mehr zuzumuten sind. Da das Gesetz keine bestimmte Form für die Auskünfte vorschreibt, können diese auch mündlich gegeben werden. Im Ergebnis muss sich der Teilnehmer allerdings mit einem neuen Gutschein um eine Maßnahme eines anderen Trägers bemühen. Im Regelfall wird die Notwendigkeit der Teilnahme an einer Maßnahme weiterhin bestehen. Vor diesem Hintergrund haben die Agenturen für Arbeit die Folgen für die Teilnehmer in ihre Ermessensentscheidung über die weitere Gültigkeit der Gutscheine einzubeziehen.
Rz. 28
Eine Verweigerung der Prüfung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 muss die Agentur für Arbeit ebenfalls dokumentieren. Für die Möglichkeit des Ausschlusses des Trägers von der weiteren Förderung ist es unerheblich, in welcher Weise der Träger die Prüfung verhindert. Ein Ausschlusstatbestand liegt in Fällen, in denen der Träger der Agentur für Arbeit das Betretungsrecht verwehrt, ebenso vor wie in Fällen, in denen der Agentur für Arbeit in den Geschäftsräumen des Trägers die relevanten Maßnahmeunterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden. Zu den prüfungsrelevanten Unterlagen gehören nicht nur die betriebswirtschaftlich relevanten Vorgänge des Trägers, sondern auch praxisnahe Dokumentationen wie Anwesenheitslisten, Kurs- bzw. Klassenbücher oder Auswertungsbögen.
Rz. 29
Vor einer Entscheidung der Agentur für Arbeit über den Ausschluss des Trägers ist der Träger anzuhören. Die Qualität von Weiterbildungsmaßnahmen ist angesichts des finanziellen Aufwands und der Wichtigkeit für den Eingliederungserfolg von besonderer Bedeutung. Verletzt der Träger seine gesetzlichen Pflichten, seine im Zulassung...