Rz. 3
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstammt dem Haushaltsrecht und ist als Bundesrecht stets zu beachten. Er ist jedoch bei der Auswahl der Leistung im Einzelfall damit in Einklang zu bringen, dass die am besten geeignete Leistung bzw. Leistungskombination auszuwählen ist. Maßgebende Gesichtspunkte sind die Fähigkeiten des Betroffenen und der ermittelte individuelle arbeitsmarktpolitische Handlungsbedarf sowie die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes. Damit verfolgt die Vorschrift das Ziel, mehrdimensional wirkungsorientiert vorzugehen.
Rz. 4
Die Vorschrift ist als Handlungsanweisung für die Auswahl der im Ermessen der Agenturen für Arbeit liegenden Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu verstehen. Sie wurde konzipiert, um den gesetzlichen Auftrag angesichts der möglichen Perspektiven, die von der Fachkraft der Agentur eingenommen werden können, zu verdeutlichen. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass nicht allein den Interessen des Arbeitslosen, sondern auch denen des Marktes und der Beitragszahler Rechnung getragen werden soll. Die Vorschrift wendet sich vom ökonomischen Prinzip ab: Weder sollen mit vorhandenen Haushaltsmitteln möglichst viele arbeitsmarktpolitische Maßnahmen bewilligt werden (Maximalprinzip) noch der geringste Haushaltsaufwand für die benötigten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (Minimalprinzip) angestrebt werden. Das naheliegende Minimalprinzip ist nicht zielführend, weil es auf der Ebene der Auswahl einer aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahme nicht angewandt werden kann. Das angestrebte Ergebnis ist ja nicht die Teilnahme an der Maßnahme, sondern die Aufnahme einer Beschäftigung. Wäre dies ungefördert möglich, würde die Bewilligung einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme § 7 von vornherein nicht gerecht. Es kommt ja vielmehr darauf an, dass durch die arbeitsmarktpolitische Maßnahme eine nachhaltige Integration in Ausbildung oder Arbeit erreicht wird.
Rz. 5
Satz 1 hebt hervor, dass die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Leistungskombination auszuwählen ist. Damit ist klargestellt, dass jede Person, die in eine Beschäftigung zu integrieren ist, insoweit isoliert zu betrachten ist. Es kommt stets nur auf sie an, so dass nicht für eine kostengünstige Maßnahme ein geeigneter Arbeitslose auszuwählen ist noch eine andere Rangfolge gebildet wird.
Rz. 6
Die am besten geeignete Maßnahme oder Leistungskombination zeichnet sich dadurch aus, dass durch sie die Aufnahme einer Beschäftigung unmittelbar gelingt oder die Chancen auf eine Wiedereingliederung am meisten erhöht werden. Innerhalb dieser beiden Dimensionen kommt es auf den Wirkungsgrad an, bei Integrationen also die prognostizierbare Nachhaltigkeit der Beschäftigung, im Übrigen das Maß der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit. Besondere Beachtung ist auch der Vorbeugung vor Langzeitarbeitslosigkeit zu schenken, die als ausdrückliches Ziel der Arbeitsförderung Eingang in § 1 Abs. 1 Satz 2 gefunden hat. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt kommt die Förderung von Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nicht mehr in Betracht, die Förderungsvorschriften sind zum 1.4.2012 aufgehoben worden, weil die Förderung nur eine vergleichsweise geringe Wirkung auf nachhaltige Integrationen hatte.
Rz. 7
Bei Leistungskombinationen ist eine Gesamtschau anzustellen. Es sind auch Leistungskombinationen denkbar, bei denen eine Pflicht- mit einer Ermessensleistung zusammentrifft. Oftmals treffen Geldleistung und Qualifizierungsmöglichkeit zusammen.
Rz. 8
Bei der Leistungsauswahl ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (vgl. § 7 BHO). Daraus darf nicht geschlossen werden, dass eine Verpflichtung zur Auswahl der jeweils günstigsten Maßnahme besteht. Das wird sicherlich der Fall sein, wenn mehrere Maßnahmen nebeneinander mit gleicher Erfolgswirkung in Betracht kommen. Im Übrigen ist aber stets eine Gesamtschau anzustellen, in die z. B. auch Zukunftsperspektiven einfließen. Heranzuziehen ist eine Zweck-Mittel-Relation zur Begrenzung des Einsatzes von Haushaltsmitteln auf das notwendige Maß. Nicht zulässig wäre es, Wirtschaftlichkeit allein daran zu messen, zu welchem Zeitpunkt Ausgaben zu leisten sind. Dies ließe auf einen Ermessensfehlgebrauch schließen. Ungeeignete Leistungen i. S. v. Satz 2 werden allerdings regelmäßig auch nicht wirtschaftlich sein (können).