Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 71 Abs. 1 SGB IX).
Eine Besonderheit gilt für öffentliche Arbeitgeber des Bundes. Hier beträgt die Pflichtquote weiterhin 6 %, wenn sie am 31.10.1999 auf mehr als 6 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen (§ 159 SGB IX).
Bei der Berechnung der Mindestzahl von 20 Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, die mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen sind, sind sich ergebende Bruchteile von 0,50 und mehr aufzurunden. Bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen wird abgerundet (§ 74 Abs. 2 SGB IX). Bei der Berechnung zählen Stellen von Auszubildenden, von Studien- sowie Rechtsreferendaren nicht mit (§ 74 Abs. 1 SGB IX).
Ein teilzeitbeschäftigter schwerbehinderter Mensch, der kürzer als betriebsüblich arbeitet, wird voll angerechnet, wenn er wenigstens 18 Stunden wöchentlich arbeitet. Diese Regelung wird erweitert auf die Fälle, in denen ein schwerbehinderter Mensch im Zuge von Altersteilzeit nur noch weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird (§ 75 Abs. 2 Satz 2). Bei Teilzeit unter 18 Stunden hat die Agentur für Arbeit die Anrechnung zuzulassen, wenn die kürzeste Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist.
Schwerbehinderte Auszubildende werden dauerhaft auf zwei Pflichtplätze angerechnet (Doppelanrechnung). Bei besonders schwerbehinderten Auszubildenden kann die Agentur für Arbeit die Mehrfachanrechnung auch für drei Pflichtplätze zulassen (§ 76 Abs. 2 SGB IX). Eine Doppelanrechnung erfolgt auch bei Einstellung im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung im ersten Jahr der Beschäftigung. Die Anrechnung erfolgt unabhängig davon, ob seine Eingliederung in das Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeit stößt (§ 76 Abs. 2 S. 4). Die Doppelanrechnung ist auf das 1. Jahr der Beschäftigung beschränkt. Eine weitergehende Anrechnung ist über ein Jahr oder über Doppelanrechnung hinaus zulässig, wenn die Eingliederung nach Feststellung der Bundesagentur auf besondere Schwierigkeiten stößt (§ 76 Abs. 2 S. 4 letzter Halbs.).
Eine Mehrfachanrechnung bis zu drei Pflichtarbeitsplätzen ist bei schwerbehinderten Menschen zulässig, wenn deren Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Das gilt auch im Falle einer Beschäftigung im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Hervorgehoben ist die Möglichkeit dieser Mehrfachanrechnung für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 76 Abs. 1). Eine automatische Mehrfachanrechnung ist aber nicht vorgesehen.
Eine Doppelanrechnung erfolgt auch, wenn ein schwerbehinderter Mensch in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt wird und unter Fortbestand dieses Rechtsverhältnisses im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Betrieb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig wird (§ 75 Abs. 2a). Unklar ist dabei, ob das nur gilt, wenn die den Worten "auch für diese Zeit" muss geschlossen werden, dass die Regelung nur im Falle der Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis gelten soll und dann rückwirkend auch für die Zeit der Maßnahme zur Förderung des Übergangs.
Anrechnungsmodus
Personenkreis |
Anrechnung auf |
SGB IX-Norm |
Schwerbehinderter AN auf Arbeitsplatz i.S.v. § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bzw. 4 |
1 Pflichtplatz |
§ 75 Abs. 1 Satz 1 |
Schwerbehinderter AN in Teilzeit bis zu 18 Wochenstunden |
1 Pflichtplatz |
§ 75 Abs. 1 Satz 2 |
Schwerbehinderter AN in Altersteilzeit mit weniger als 18 Wochenstunden |
1 Pflichtplatz |
§ 75 Abs. 1 Satz 3 |
Schwerbehinderter AN bei Übergang von Werkstatt auf allg. Arbeitsmarkt |
2 Pflichtplätze |
§ 75 Abs. 2a i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 Werkstättv. |
Schwerbehinderter Arbeitgeber |
1 Pflichtplatz |
§ 75 Abs. 3 |
Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins, auch ohne Behinderung |
1 Pflichtplatz |
§ 75 Abs. 4 |
Besondere Gruppen schwerbehinderter AN i.S.v. § 71 Abs. 1 |
mehr als 1 Pflichtplatz bis zu 3 Pflichtplätzen |
§ 76 Abs. 1 Satz 1 |
Schwerbehinderter AN im Anschluss an Werkstattbeschäftigung sowie Teilzeitler i.S.v. § 75 Abs. 2 |
mehr als 1 Pflichtplatz bis zu 3 Pflichtplätzen |
§ 76 Abs. 1 Satz 2 |
Schwerbehinderter AN in beruflicher Ausbildung |
2 Pflichtplätze |
§ 76 Abs. 2 Satz 1 |
Schwerbehinderter AN in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, durchgeführt in Betrieb oder Dienststelle |
2 Pflichtplätze |
§ 76 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 35 Abs. 2 |
Schwerbehinderter AN mit Vermittlungshemmnissen in berufliche Ausbildung angesichts Art und Schwere der Behinderung |
3 Pflichtplätze |
§ 76 Abs. 2 Satz 3, Kann-Bestimmung |
Schwerbehinderter AN bei Übernahme nach abgeschlossener Ausbildung im 1. Beschäftigungsjahr |
2 Pflichtplätze |
§ 76 Abs. 2 Satz 4 |
Bei der Berechnung der Arbeitsplätze werden bestimmte Stellen nicht mitgezählt (§ 73 Abs. 2 SGB IX). Dies sind Stellen, au...