Die Höhergruppierung richtet sich nach den Regelungen des § 17 Abs. 4 TVöD. Die Beschäftigten sind daher nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch das Tabellenentgelt der Stufe 2. Soweit der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Tabellenentgelt die Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-V bzw. TVöD-B unterschreitet, erhalten die Beschäftigten den entsprechenden Garantiebetrag.
Bei der Höhergruppierung um mehr als eine Entgeltgruppe sind die dazwischenliegenden Entgeltgruppen zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD-V bzw. TVöD-B). Das Tabellenentgelt ist für jede dazwischenliegende Entgeltgruppe gesondert zu berechnen. Dies gilt auch dann, wenn die dazwischenliegende Entgeltgruppe keine Tätigkeitsmerkmale für die konkrete Beschäftigtengruppe enthält. Für die Ermittlung, ob ein Garantiebetrag zusteht, ist allein der Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsentgeltgruppe und derjenigen Entgeltgruppe maßgeblich, in die der Beschäftigte höhergruppiert ist.
Eine Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von 85 Plätzen ist am 30.6.2015 tarifgerecht in der Entgeltgruppe S 13 eingruppiert und dort der Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.387,82 EUR zugeordnet. Sie stellt am 15.4.2016 den Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 15. Mit Antragstellung ist sie rückwirkend seit dem 1.7.2015 in die Entgeltgruppe S 15 höhergruppiert. Bei der Stufenzuordnung ist zunächst das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 14 in der bis zum 30.6.2015 gültigen Fassung zu berücksichtigen. Dort ist die Stufe 3 maßgeblich mit einem Tabellenentgelt von 3.387,82 EUR, da dies mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt umfasst. In der Entgeltgruppe S 15 ist nun erneut die Stufe zu ermitteln, deren Tabellenentgelt mindestens dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 14 Stufe 3 entspricht. Dies ist bei der Entgeltgruppe S 15 Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.445,25 EUR der Fall. Die Beschäftigte ist somit rückwirkend seit dem 1.7.2015 in der Entgeltgruppe S 15 erneut der Stufe 3 zugeordnet. Der Unterschiedsbetrag zu ihrem bisherigen Tabellenentgelt beläuft sich auf 57,43 EUR (Differenz zwischen der Entgeltgruppe S 15 Stufe 3: 3.445,25 EUR und der Entgeltgruppe S 13 Stufe 3 [Stand: 30.6.2015]: 3.387,82 EUR). Die Beschäftigte erhält somit anstelle des Unterschiedsbetrags von 57,43 EUR zusätzlich zu dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 13 Stufe 3 i. H. v. 3.387,82 EUR den Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-V bzw. TVöD-B i. H. v. derzeit 90,06 EUR. Dazu erhält sie eine Nachzahlung für die Monate Juli 2015 bis April 2016 von 9 * 90,06 EUR.
Eine Besonderheit besteht bei den Beschäftigten der Entgeltgruppe S 9 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2. Diese werden in die Entgeltgruppe S 11a höhergruppiert. Bei den Stufen 1 bis 4 ergeben die Tabellenwerte eine gleichstufige Höhergruppierung. Bei den Stufen 5 und 6 hätte aber der Wegfall der Entgeltgruppe S 10 eine Zuordnung zur nächst niedrigeren Stufe in S 11a ergeben. Um dies zu vermeiden, gilt in diesen Fällen nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA die Entgeltgruppe S 10 mit den bis zum 30.6.2015 gültigen Tabellenentgelten als dazwischenliegende Entgeltgruppe.
Bei Zusammenfallen von Stufenaufstieg und Höhergruppierung am 1.7.2015 erfolgt nach § 28b Abs. 2 Satz 5 TVÜ-VKA erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.
Eine Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von 120 Plätzen ist am 30.6.2015 tarifgerecht in der Entgeltgruppe S 15 eingruppiert und dort der Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.445,25 EUR zugeordnet. Sie hat bis zum 30.6.2015 in der Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von 4 Jahren zurückgelegt. Sie stellt am 5.3.2016 den Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 16 und ist aufgrund dessen rückwirkend seit dem 1.7.2015 in die Entgeltgruppe S 16 höhergruppiert. Da zum 1.7.2015 der Stufenaufstieg in die Stufe 4 und die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 16 zusammenfallen, ist erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung zu vollziehen. Die Beschäftigte ist daher in der Entgeltgruppe S 16 derjenigen Stufe zuzuordnen, in der mindestens das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 15 Stufe 4 i. H. v. 3.709,38 EUR erreicht wird. Sie ist in der Entgeltgruppe S 16 daher der Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.904,60 EUR zugeordnet. Der Unterschiedsbetrag zu ihrem bisherigen Tabellenentgelt beläuft sich auf 195,22 EUR (Differenz zwischen 3.904,60 EUR und 3.709,38 EUR), weswegen kein Garantiebetrag zu zahlen ist. Dazu erhält sie eine Nachzahlung für die Monate Juli 2015 bis März 2016 von 8 * 195,22 EUR.
In der Entgeltgruppe S 16 Stufe 4 beginnt die 4-jährige Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD von Neuem zu laufen. Die Beschäftigte steigt daher zum 1.7.2019 in die Stufe 5 der Entgeltgruppe S 16 auf.