Für die Höhergruppierung ist nach § 28b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA ein Antrag bis zum 30.6.2016 erforderlich (Ausschlussfrist).
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Antrag schriftlich gestellt werden.
Bei rechtzeitigem Antrag innerhalb der Ausschlussfrist wirkt der Antrag nach § 28b Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA auf den 1.7.2015 zurück. Die Beschäftigten werden daher aus derjenigen Stufe höhergruppiert, der sie am 1.7.2015 zugeordnet waren. Die Stufenlaufzeit beginnt ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen. Hingegen beginnt die 6-monatige Ausschlussfrist des § 37 TVöD-V bzw. TVöD-B für den zurückliegenden Zeitraum mit der Antragstellung zu laufen.
Eine Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von 75 Plätzen ist am 30.6.2015 tarifgerecht in der Entgeltgruppe S 13 eingruppiert und dort der Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.617,48 EUR zugeordnet. Sie stellt am 10.2.2016 den Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 15. Mit Antragstellung ist sie rückwirkend seit dem 1.7.2015 in die Entgeltgruppe S 15 höhergruppiert. Bei der Stufenzuordnung ist zunächst das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 14 in der bis zum 30.6.2015 gültigen Fassung zu berücksichtigen. Dort ist die Stufe 4 maßgeblich mit einem Tabellenentgelt von 3.617,48 EUR, da dies mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt umfasst. In der Entgeltgruppe S 15 ist nun erneut die Stufe zu ermitteln, deren Tabellenentgelt mindestens dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 14 Stufe 4 entspricht. Dies ist in der Entgeltgruppe S 15 die Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.709,38 EUR. Die Beschäftigte ist somit rückwirkend seit dem 1.7.2015 in der Entgeltgruppe S 15 erneut der Stufe 4 zugeordnet. Der Unterschiedsbetrag zu ihrem bisherigen Tabellenentgelt beläuft sich auf 91,90 EUR (Differenz zwischen der Entgeltgruppe S 15 Stufe 4: 3.709,38 EUR und der Entgeltgruppe S 13 Stufe 4 [Stand: 30.6.2015]: 3.617,48 EUR). Dieser Betrag ist höher als der Garantiebetrag i. H. v. derzeit 90,06 EUR, sodass kein Garantiebetrag zu bezahlen ist. Dazu erhält die Beschäftigte eine Nachzahlung für die Monate Juli 2015 bis Februar 2016 von 7 * 91,90 EUR. Die Ausschlussfrist des § 37 TVöD-V bzw. TVöD-B greift nicht, da sie erst mit Antragstellung zu laufen beginnt.
Wenn das Arbeitsverhältnis am 1.7.2015 ruht (z. B. wegen Beschäftigungsverboten, Elternzeit, Sonderurlaub etc.), beginnt die 1-jährige Ausschlussfrist für den Antrag mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit. Ein innerhalb dieser Ausschlussfrist gestellter Antrag wirkt auch in diesen Fällen auf den 1.7.2015 zurück.
Eine Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von 85 Plätzen ist am 30.6.2015 in der Entgeltgruppe S 13 eingruppiert. Die Beschäftigte befindet sich am 30.6.2015 in Elternzeit, die bis zum 31.10.2016 andauert. Am 1.11.2016 nimmt die Beschäftigte ihre Tätigkeit wieder auf. Die 1-jährige Antragsfrist beginnt daher am 1.11.2016 zu laufen und endet am 31.10.2017.
Beschäftigte, die innerhalb der 1-jährigen Ausschlussfrist keinen Höhergruppierungsantrag stellen, verbleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe.
Eine Besonderheit gilt für die Beschäftigten der Entgeltgruppe S 10, die über den 30.6.2015 in dieser Entgeltgruppe verbleiben, da sie innerhalb der Ausschlussfrist nach § 28b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt haben. Für diese Beschäftigten sind die bisherigen Tabellenentgelte der ansonsten leerlaufenden Entgeltgruppe S 10 in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA ausgewiesen. Die Tabellenwerte betragen