Jutta Schwerdle, Frank Müller
Verstirbt der Beschäftigte, so endet das Arbeitsverhältnis mit Tod des Beschäftigten. Das bis zum Sterbetag zustehende Entgelt (Tabellenentgelt, Zulagen, Zeitzuschläge) ist abzurechnen. Zum Entgelt für die weiteren Tage des Sterbemonats siehe Ziffer 2 Sterbegeld.
Anteiliges Entgelt für den Sterbemonat
Es besteht Anspruch auf Entgelt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei der Berechnung des anteiligen Entgelts müssen Sie die Zahl der Kalendertage mit Anspruch auf Entgelt (nicht nur die tatsächlichen Arbeitstage) ins Verhältnis setzen zu der Zahl der Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats (§ 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD/TV-L/TV-H).
Der Beschäftigte verstirbt am 15.10. Es besteht Anspruch auf 15/31 des monatlichen Entgelts.
Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Zulagen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf das Stichwort Entgelt, Ziffer 8.6 Anspruch auf Entgelt nur für einen Teil des Monats.
Nicht ständige Entgeltbestandteile
Zuschläge, Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte etc. sind zeitversetzt im übernächsten Monat fällig (§ 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD). Dies gilt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Beschäftigten.
Praxis-Beispiele
Zeitversetzte Entgeltzahlung nach Tod des Beschäftigten
Der Beschäftigte hat ständig Samstags-, Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit geleistet. Er verstirbt am 5. März. Die Zuschläge für die Januar-Dienste sind fällig am 31. März. Diese können mit der Gehaltsabrechnung für den letzten Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses abgerechnet werden.
Die Zuschläge für die Februar-Dienste sind am 30. April, die Zuschläge für die März-Dienste am 31. Mai fällig.
Es ist auch zulässig, die Zuschläge insgesamt mit der Gehaltszahlung für März (1.-5. März) – also vor Fälligkeit – abzurechnen.
Grundsätzlich kein Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung
Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des Beschäftigten vor dem 1. Dezember des Kalenderjahres, steht eine anteilige Jahressonderzahlung nicht zu. Nur Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 20 Abs. 1 TVöD). Eine Ausnahme besteht im Geltungsbereich des TVöD-K.
Prüfung des Anspruchs auf Jahressonderzahlung
Der Beschäftigte verstirbt am 15. November des Kalenderjahres. Es besteht kein Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung. Der Beschäftigte steht am Stichtag 1. Dezember nicht mehr im Arbeitsverhältnis.
Der Beschäftigte verstirbt am 5. Dezember des Kalenderjahres. Der Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung ist entstanden und mit dem Novemberentgelt fällig.
Nur Beschäftigte, die in kommunalen Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern, medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen (z. B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember eines Kalenderjahres endet (§ 20 Abs. 6.1 TVöD-K).
Anteilige Jahressonderzahlung bei Beschäftigten in kommunalen Krankenhäusern
Ein als Gesundheits- und Krankenpfleger in einem kommunalen Krankenhaus beschäftigter Mitarbeiter verstirbt am 2. März des Kalenderjahres. Die Erben haben Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung im Umfang von 3/12, die mit dem Tabellenentgelt des Monats März fällig ist. Bemessungsgrundlage für die anteilige Jahressonderzahlung sind das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen des Monats Februar (§ 20 Abs. 4 i. V. m. § 20 Abs. 6.1 TVöD-K).
Hinsichtlich der Einzelheiten zur Jahressonderzahlung wird verwiesen auf den Beitrag "Jahressonderzahlung"