Sofern kommunale Arbeitgeber, deren Beschäftigte vom Anwendungsbereich des TVöD erfasst werden, aufgrund eines landesbezirklichen Tarifvertrages in den Geltungsbereich des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) einbezogen werden, ist zu beachten, dass der Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA gem. § 22a Abs. 1 Satz 4 TV-V Bestandteil des Vergleichsentgelts ist. So wie bei der Überleitung vom BAT bzw. BMT-G II in den TVöD ein Vergleichsentgelt zu bilden war, dessen Zusammensetzung im Einzelnen in § 5 TVÜ-VKA geregelt ist, regelt auch § 22a TV-V, welche Gehaltsbestandteile das Vergleichsentgelt bilden, mit dem der Beschäftigte in der für ihn künftig maßgebenden Entgeltgruppe des TV-V einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet wird.

Hieraus folgt:

Der Strukturausgleichsbetrag, der dem Beschäftigten am Stichtag (Überleitung in den TV-V gem. § 22a Abs. 1 Satz 1 TV-V) zusteht, wird durch die Berücksichtigung beim Vergleichsentgelt Bestandteil des individuellen Tabellenentgelts (§ 22a Abs. 1 Satz 4 Buchst. d TV-V). Dies bedeutet, dass der Strukturausgleichsbetrag, der nach der ausdrücklichen Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nicht dynamisch ist, dynamisch wird, da sich individuelle Zwischenstufen im TV-V – ebenso wie im TVÜ-VKA – bei allgemeinen Entgelterhöhungen entsprechend verändern. Der an sich statische Strukturausgleichsbetrag erhöht sich zudem im Zeitpunkt der Überleitung – je nach Entgeltgruppe – zusammen mit dem übrigen Vergleichsentgelt um 2,  4 oder 6 % (§ 22a Abs. 1 Satz 5 TV-V), sofern keine anderweitige Regelung getroffen wird. Unabhängig davon, ob der Strukturausgleichsbetrag bei Fortgeltung des TVöD nach der Anlage 2 zum TVÜ-VKA dauerhaft oder nur vorübergehend zustehen würde, gehört er nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TV-V zum dauerhaften Bestandteil des individuellen Tabellenentgelts, und zwar auch dann, wenn gem. § 22a Abs. 1 Satz 6 TV-V die endgültige Zuordnung in die Entgelttabelle des TV-V erfolgt ist. Nicht zuletzt ergibt sich aus dieser Überleitungsregelung, dass – anders als in § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA geregelt – im Falle einer Höhergruppierung im Geltungsbereich des TV-V keine Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf den Strukturausgleich vorgesehen ist.

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