BAG, Urteil vom 18.2.2021, 6 AZR 702/19
Die Stufenzuordnung nach einem (erneuten) Tabellenwechsel regelt sich nicht nach den Vorschriften für die Höher- oder Herabgruppierung. Vielmehr sind Arbeitnehmer in der neuen Entgeltgruppe dem Grunde nach der Stufe 1 zuzuordnen, sofern die zwischenzeitliche Tätigkeit in der anderen Entgeltgruppe nicht eine unschädliche Unterbrechung i. S. v. § 17 Abs. 3 Satz 2 oder 3 TV-L darstellt, die zu einer Zuordnung zu einer höheren Stufe führt.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die richtige Einstufung der Klägerin nach dem TV-L. Die Klägerin war ursprünglich eingruppiert in der EG KR 7a und war dabei einer individuellen Endstufe ("Stufe 6+") zugeordnet. Nachdem ihr Anfang 2013 eine neue Tätigkeit übertragen wurde, die zu einem Wechsel in die allgemeine Entgelttabelle des TVöD führte, wurde die Klägerin in die EG 9 eingruppiert und dort zunächst in die Stufe 4 eingereiht, mit späterem Aufstieg in die Stufe 5. Da sich Mitte 2018 ihre Tätigkeit erneut änderte, wurde sie wieder in die Entgeltgruppe KR 7a eingruppiert. Die Stufenzuordnung nahm das beklagte Land nach den Regeln über die Stufenzuordnung bei Herabgruppierung (§ 17 Abs 4 TV-L) vor, so dass sie stufengleich der in der alten Entgeltgruppe erreichten Stufe 5 zugeordnet wurde. Die Klägerin war jedoch der Auffassung, sie sei aufgrund ihres Besitzstandes mit dem Wechsel in die Entgeltgruppe KR 7a wieder ihrer dortigen individuellen Endstufe zuzuordnen, mindestens aber der regulären Endstufe 6.
Die Entscheidung
Während die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, hat das BAG der Revision der Klägerin stattgegeben und das Urteil des LAG aufgehoben.
Das BAG führte hierzu aus, dass die Tarifregelungen über die Stufenzuordnung bei einer Höher- oder Herabgruppierung bei einem Tabellenwechsel weder direkt noch entsprechend anwendbar seien, da diese eine Änderung der Tätigkeit innerhalb derselben Entgelttabelle verlangen würden. Es existiere auch kein genereller Stufenbesitzstand nach einem Tabellenwechsel. Stattdessen sei die Klägerin mit ihrem neuerlichen Wechsel zurück in die KR-Tabelle grds. zunächst einmal in die Stufe 1 einzureihen, weil der bloße Tätigkeitswechsel beim gleichen Arbeitgeber keine Einstellung mit einschlägiger Berufserfahrung i. S. v. § 16 Abs. 2 TV-L darstelle. Auch habe die Klägerin der neuen Entgeltgruppe KR 7a noch keine Stufenlaufzeit gem. § 16 Abs. 3 TV-L zurückgelegt.
Allerdings könne sich eine höhere Stufenzuordnung, bis sogar zur Stufe 6+ oder 6, aus den Regeln über Tätigkeitsunterbrechungen gem. § 17 Abs. 3 TV-L ergeben, weil dies tatbestandlich nicht zwingend die Unterbrechung der Arbeitspflicht voraussetze. Ob die Voraussetzungen einer unschädlichen Tätigkeitsunterbrechung im Falle der Klägerin vorlagen, konnte das BAG auf Basis der bislang getroffenen Feststellungen allerdings nicht abschließend beurteilen.