Informationen über diesen Tarifvertrag

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende (TV VL Azubi-O) - außer Kraft seit 01.12.2009

Datum: 08. Mai 1991

Bemerkung

Dieser Tarifvertrag ist außer Kraft seit 01.12.2009 und wird ersetzt durch den Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009, im Bereich der Länder (TV-L) nach wie vor anzuwenden

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende (TV VL Azubi-O) - außer Kraft seit 01.12.2009

Zuletzt geändert durch die Anlage 2 A. Nr. 8 des RdErl. des MF (Umstellung von DM-Beträgen auf Euro in Tarifverträgen) vom 11. Oktober 2001 (MBl. LSA S. 952)

zwischen der

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

(den vertragschließenden Gewerkschaften)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich des

  1. Manteltarifvertrages für Auszubildende (Mantel-TV Azubi-O) vom 5. März 1991,
  2. Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV Schü-O) vom 5. März 1991,
  3. Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum (Mantel-TV AiP-O) vom 5. März 1991,
  4. Tarifvertrages über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) vom 5. März 1991 fallen.

§ 2 Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Die in § 1 genannten Personen (anspruchsberechtigte Personen) erhalten monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.

(2) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 EUR. Nichtvollbeschäftigte Ärzte im Praktikum und nichtvollbeschäftigte Praktikanten erhalten von dem Betrag nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Zeit der Tätigkeit bzw. Arbeitszeit entspricht.

Für die Anwendung der Sätze 1 und 2 sind die Verhältnisse am Ersten des jeweiligen Kalendermonats maßgebend. Wenn das Rechtsverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet wird, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Rechtsverhältnisses maßgebend.

(3) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die der anspruchsberechtigten Person Ausbildungsvergütung/Entgelt, Urlaubsvergütung/Urlaubsentgelt oder Krankengeldzuschuss zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.

(4) Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

§ 3 Mitteilung der Anlageart

Die anspruchsberechtigte Person teilt dem Träger der Ausbildung schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die anspruchsberechtigte Person dem Träger der Ausbildung die nach § 3 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.

(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den der anspruchsberechtigten Person von seinem oder einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder aus einem früher begründeten Rechtsverhältnis erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 EUR zusammentrifft.

§ 5 Änderung der vermögenswirksamen Anlage

(1) Die anspruchsberechtigte Person kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach diesem Tarifvertrag und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Trägers der Ausbildung wechseln.

(2) Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Ausbildungsvergütung/des Entgelts nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll die anspruchsberechtigte Person möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.

(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildunggsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Trägers der Ausbildung, wenn die anspruchsberechtigte Person diese Änderung aus Anlass der Gewährung der erstmaligen vermögenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag verlangt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 6 Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes

Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat die anspruchsberechtigte Person ihrem Träger der Ausbildung die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das A...

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