§ 4 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (§ 4 TzBfG) konkretisiert das Gebot der Gleichbehandlung: Teilzeitarbeitnehmer dürfen nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Die Formulierung, die sich von der Vorläuferregelung in § 2 BeschFG unterscheidet, ist ausweislich der Entwurfsbegründung bewusst gewählt worden, um eine Besserstellung von Teilzeitbeschäftigten auch bei Fehlen eines Differenzierungsgrunds zu ermöglichen. Eine solche Besserstellung wäre jedoch nach dem Europäischen Recht kaum zulässig.
Hinsichtlich des Arbeitsentgelts ist nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 TzBfG auch bei Vorliegen sachlicher Gründe eine Differenzierung unzulässig. Die Begründung des Regierungsentwurfs lässt jedoch erkennen, dass auch bezüglich des Lohns bei Vorliegen sachlicher Gründe ungleich behandelt werden kann. Die anteilige Gleichbehandlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG soll nur dort gelten, "wo dies angemessen ist".
Die Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wird nicht durch den Tarifvorrang des § 22 TzBfG aufgehoben.
Tarifliche Regelungen, die Teilzeitarbeitnehmer ohne sachlichen Grund schlechter behandeln, sind unwirksam.
Dabei ist es unerheblich, ob die Ungleichbehandlung durch ausdrückliche Ausnahmeregelung im Tarifvertrag oder durch Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs bewirkt wird.
So war der allgemeine und vollständige Ausschluss von geringfügig entlohnten Mitarbeitern von tariflich vorgesehenen Leistungen, wie sie in der früheren Regelung in § 3 Buchst. q BAT – inzwischen aufgehoben – vorgesehen war, unwirksam.
Das Verbot der Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten ohne sachliche Rechtfertigung gilt nicht erst seit Inkrafttreten des BeschFG zum 1.5.1985. Die Vorschrift bestätigte lediglich ohnehin geltendes Recht.
Teilzeitkräfte sind in die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes rückwirkend vom Tag ihrer Einstellung, auch vor 1985, einzubeziehen.
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit, nach dem Löhne und Gehälter individuell vereinbart werden können, hat Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine individuelle Gehaltsvereinbarung ist jedoch nur ausnahmsweise gegeben.
Wenn eine von der Stadt getragene Musikschule (e. V.) mit 150 Musikschullehrern eine – niedrige – Vergütung nach Wochenstunden, mit weiteren 26 Musikschullehrern dagegen die – höhere – Vergütung nach TVöD vereinbart, hat diese Regelung kollektiven Charakter.