Frank Müller, Jutta Schwerdle
1.8.1 Ermittlung der Jahressonderzahlung bei elternzeitunschädlicher Teilzeitarbeit
Übt der Beschäftigte während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung aus, bemisst sich das Entgelt nach dem Umfang der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung. Dies gilt grundsätzlich auch für die Jahressonderzahlung: Maßgebend ist das in den Monaten Juli, August, September durchschnittlich erzielte (Teilzeit-)Entgelt.
Besonderheiten bestehen bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im Kalenderjahr der Geburt des Kindes.
Teilzeitarbeit im Kalenderjahr der Geburt des Kindes
Übt der Beschäftigte im Kalenderjahr der Geburt des Kinds während des Bemessungszeitraums Juli, August, September eine Teilzeitbeschäftigung von maximal 32 Wochenstunden (bei Elternzeit für Kinder geboren vor dem 1. September 2021 von maximal 30 Wochenstunden) aus, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Elternzeit.
Vorliegend wird nicht auf das Entgelt im letzten Kalendermonat vor Beginn der Elternzeit zurückgegriffen (wie bei Elternzeit ohne Teilzeitarbeit, näher Beitrag "Elternzeit – Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit"). Vielmehr ist die Höhe des Entgelts im Bemessungszeitraum des laufenden Kalenderjahrs entscheidend. Es wird jedoch der Umfang der tatsächlich ausgeübten Teilzeitbeschäftigung ersetzt durch den Beschäftigungsumfang vor Beginn der Elternzeit.
Teilzeitarbeit im Juli, August, September (Werte TVöD-VKA)
Eine bisher vollzeitbeschäftigte, in Entgeltgruppe 8, Stufe 3, eingruppierte Mitarbeiterin der Stadtverwaltung entbindet am 21.4.2024. Die Mitarbeiterin nimmt in unmittelbarem Anschluss an die bis 16.6.2024 dauernde Mutterschutzfrist Elternzeit bis zum 31.10.2026 in Anspruch.
Am 1.7.2024 nimmt die Mitarbeiterin bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eine Teilzeitarbeit mit 15 Wochenstunden auf. Das Tabellenentgelt beträgt 1.395,65 EUR (3.628,68 EUR × 15/39). Die Reduzierung der Arbeitszeit ist befristet bis zum Ende der Elternzeit am 31.10.2026. Am 1.11.2026 kehrt sie zu ihrer früheren Vollzeitbeschäftigung zurück.
Berechnung der Jahressonderzahlung 2024:
Für 2024 steht die volle Jahressonderzahlung zu. Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung kommt es nicht zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung.
Der Bemessung der Jahressonderzahlung wird jedoch – da wir uns im Jahr der Geburt des Kindes befinden – nicht das in den Monaten Juli, August, September 2024 tatsächlich erzielte Teilzeiteinkommen in Höhe von durchschnittlich 1.395,65 EUR zugrunde gelegt. Vielmehr steht die Jahressonderzahlung zu in Höhe von 84,51 % des in den Monaten Juli, August, September 2024 bei fiktiver Vollzeitbeschäftigung durchschnittlich erzielten Entgelts. Dies sind:
– |
Juli 2024: |
3.628,68 EUR |
– |
August 2024: |
3.628,68 EUR |
– |
September 2024: |
3.628,68 EUR |
|
10.886,04 : 3 |
= 3.628,68 EUR, davon 84,51 % = 3.066,60 EUR |
1.8.2 Lohnsteuerliche Behandlung der Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung ist als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns nach der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern.
1.8.3 SV-rechtliche Behandlung der Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung stellt beitragsrechtlich einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar. Die Vorschriften des § 23a SGB IV finden entsprechend Anwendung. Sozialversicherungsrechtlich liegt während der Elternzeit ein laufendes Beschäftigungsverhältnis vor, unabhängig davon, ob eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird oder nicht. In den Monaten mit Teilzeitbeschäftigung fallen jedoch Sozialversicherungstage (SV-Tage) an, die Beitragsbemessungsgrenzen sind zu berücksichtigen.
Überschreitet die Jahressonderzahlung zusammen mit dem laufenden Entgelt die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen (BBG), ist eine gesonderte Beitragsberechnung für die Jahressonderzahlung durchzuführen. Anstelle der monatlichen BBG gelten die anteiligen jährlichen BBG in den Sozialversicherungszweigen. Diesen anteiligen BBG wird das bereits sozialversicherungspflichtig abgerechnete Arbeitsentgelt gegenübergestellt.
Die Differenz, die noch nicht mit Beiträgen belegt ist, trägt auch die Bezeichnung Sozialversicherungsluft (SV-Luft). Die Jahressonderzahlung ist maximal bis zur Höhe der entstandenen SV-Luft sozialversicherungspflichtig.
Weitere Beispiele zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Jahressonderzahlung finden Sie im Beitrag "Elternzeit – Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit".