Ist keine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung vorhanden, werden im Dezember eines Jahres 6 % des September-Tabellenentgelt pauschal als Leistungsentgelt ausgezahlt (Einzelheiten Lexikonstichwort Leistungsentgelt).

Übt der Beschäftigte im September des Auszahlungsjahres eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit aus, müssen Sie als pauschaliertes Leistungsentgelt 6 % des für September zustehenden Teilzeittabellenentgelts auszahlen.

Auch im Jahr der Geburt des Kinds ist das September-Teilzeitentgelt maßgebend für die Bemessung des pauschalierten Leistungsentgelts. § 18 TVöD-VKA sieht für das Leistungsentgelt im Geburtsjahr des Kindes keine Sonderregelung vor. Eine abweichende Regelung gilt nur für die Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD; näher oben, "Ermittlung der Jahressonderzahlung bei elternzeitunschädlicher Teilzeitarbeit")

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