Überblick

Während der Elternzeit darf der Beschäftigte eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich bis zu durchschnittlich 32 Wochenstunden ausüben. Die Teilzeitarbeit kann entweder bei demselben Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber geleistet werden. Der Arbeitgeber hat bestimmte Aufzeichnungspflichten (Lohnkonto, Lohnsteuerbescheinigung) im Zusammenhang mit der genommenen Elternzeit zu beachten. Abhängig vom Krankenversichertenstatus ergeben sich durch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen. Sofern sich im Zusammenhang mit der Aufnahme der Beschäftigung melderechtliche Tatbestände ergeben, ist eine DEÜV-Meldung zu erstellen.

 

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