Die Tarifvertragsparteien haben die Regelung zu den zu leistenden Rufbereitschaften und deren Vergütung in den in § 10 Absatz 8 TV-Ärzte/VKA neu eingefügten Sätzen 4 bis 7 wie folgt geändert:
"Im Kalendermonat sind nicht mehr als 13 Rufbereitschaften zu leisten. Darüber hinausgehende Rufbereitschaften sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzte ist die Höchstgrenze nach Satz 4 entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte zu kürzen. Verbleibt bei der Berechnung nach Satz 6 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Dienst ergibt, wird er auf einen vollen Dienst aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Dienst bleiben unberücksichtigt."
Protokollerklärung zu § 10 Abs. 8 Satz 4 TV-Ärzte/VKA:
"Eine Rufbereitschaft umfasst maximal die Zeitspanne von 24 Stunden.“"
In § 11 TV-Ärzte/VKA wurden folgende neue Sätze 10 bis 12 angefügt:
"Ab der vierzehnten Rufbereitschaft im Kalendermonat erhält die Ärztin/der Arzt zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt einen Zuschlag von 10 Prozent des Entgelts gemäß § 11 Abs. 3. Der Zuschlag nach Satz 10 erhöht sich nach jeder weiteren dritten Rufbereitschaft um jeweils weitere 10 Prozentpunkte. Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte erhalten den Zuschlag nach Satz 10 ab Überschreitung der sich aus § 10 Abs. 8 Sätze 6 und 7 ergebenden Anzahl an Rufbereitschaften."
Die Tarifvertragsparteien haben die Niederschriftserklärung Nummer 2 "Zu § 11 Abs. 3:" um folgenden Buchstaben b ergänzt:
"b) Die Regelung in Satz 11 führt dazu, dass der Zuschlag für die vierzehnte bis sechszehnte Rufbereitschaft in einem Kalendermonat 10 v.H., die siebzehnte bis neunzehnte Rufbereitschaft 20 v.H. usw. beträgt."
Des Weiteren haben sich die Tarifvertragsparteien in § 11 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA auf einen zusätzlichen Zuschlag für Inanspruchnahmen in der Rufbereitschaft in bestimmten Nachtstunden wie folgt verständigt.
""(4) Für die Inanspruchnahme in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr erhält die Ärztin/der Arzt zusätzlich zu dem Entgelt für Überstunden sowie für etwaige Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 für die von § 11 Abs. 3 Sätze 4 bzw. 6 erfassten Zeiten einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Rufbereitschaftsentgelts nach § 11 Abs. 3 Satz 5. Bei Inanspruchnahmezeiten gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 und 6 werden zur Berechnung des Zuschlags nach Satz 1 abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 4 und 6 Inanspruchnahmezeiten in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr von unter einer Stunde auf eine Stunde gerundet; überschreitet die Addition der Inanspruchnahmezeiten in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr die Zeitspanne von einer Stunde, findet keine Rundung statt. Der Zuschlag nach Satz 1 ist auf die im Folgemonat geäußerte Erklärung der Ärztin/des Arztes hin im Verhältnis 1:1 bis zum Ende des dritten Kalendermonats in Freizeit auszugleichen; Satz 1 der Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d findet entsprechend Anwendung."
Die geänderten Vorschriften zur Begrenzung der zu leistenden Rufbereitschaft sowie zu den Zuschlägen ab der 14. Rufbereitschaft sowie zum Zuschlag für Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft zwischen 0 Uhr und 6 Uhr sind zum 1. Juli 2022 in Kraft getreten und haben eine Laufzeit mindestens bis 31. Dezember 2024.