(1) Die Beschäftigten, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Arbeitgeber zusätzlich zum verkürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeld eine Aufstockung auf
- in den Entgeltgruppen 1 bis 10 (Anlage A zum TVöD) 95 Prozent,
- in den Entgeltgruppen 11 bis 15 (Anlage A zum TVöD) 90 Prozent
des Nettomonatsentgelts, das sie in den drei vollen Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich erhalten haben. Bei der Ermittlung des Nettomonatsentgelts nach Satz 1 bleiben das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), leistungs- oder erfolgsabhängige Entgelte oder Prämienzahlungen, jährliche Sonderzahlungen, an eine bestimmte Dauer der Beschäftigungszeit anknüpfende Entgelte oder Prämienzahlungen, Zahlungen aufgrund des Todes von Beschäftigten sowie sonstige einmalige Sonderzahlungen unberücksichtigt. Das für die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes maßgebliche Nettomonatsentgelt ist durch die Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des SGB III begrenzt. Die Berechnung des für die Aufstockung erforderlichen Bruttobetrages kann im pauschalierten Berechnungsverfahren ermittelt werden, bei dem auf ganze 10 Euro kaufmännisch gerundet werden kann.
(2) Ungekürzt weitergezahlt werden Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen sowie Jahressonderzahlung bzw. Sparkassensonderzahlung.
(3) Die Aufstockung zum Kurzarbeitergeld ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(4) Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung sollen die tariflichen Entgelte, Kurzarbeitergeld und Aufstockung gesondert ausgewiesen werden.
(5) Der Aufstockungsbetrag ist kein monatliches Entgelt und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Die Regelungen des § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 BT-V (VKA), § 51a Abs. 1 Satz 2 und § 52 Abs. 3 BT-B sowie § 52 Abs. 1 Satz 2 BT-K gelten entsprechend. Außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD erhalten die Beschäftigten eine Aufstockung auf 90 Prozent des Nettomonatsentgelts, wenn der gemittelte Wert der jeweiligen Entgeltgruppe (Mittelwert über alle Stufen der jeweiligen Entgeltgruppe) oberhalb von 4.399,36 Euro, ab dem 1. Januar 2022 oberhalb von 4.461,10 Euro und ab dem 1. April 2022 oberhalb von 4.541,40 Euro liegt; wenn der gemittelte Wert der jeweiligen Entgeltgruppe (Mittelwert über alle Stufen der jeweiligen Entgeltgruppe) gleich oder unter 4.399,36 Euro, ab dem 1. Januar 2022 gleich oder unter 4.461,10 Euro und ab dem 1. April 2022 gleich oder unter 4.541,40 Euro liegt, erhalten sie eine Aufstockung auf 95 Prozent des Nettomonatsentgelts.