Entgeltgruppe 9b
Beschäftigte, denen mindestens drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 6 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,
die aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z. B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2,
die aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z. B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, die aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Versorgungsbezüge notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z. B. Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.
(Hierzu Protokollerklärung Nrn. 2 und 3)
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2,
die aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Amts- oder Dienstbezüge notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z. B. Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, die mindestens zu einem Drittel aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Amts-, Dienst- oder Versorgungsbezüge oder der Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen fest-stellen, die erforderlichen Arbeiten (z. B. Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
die aufgrund der angegebenen Merkmale Amts-, Dienst- oder Versorgungsbezüge oder Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig errechnen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die programmgestützte Errechnung und Zahlbarmachung der Amts-, Dienst- oder Versorgungsbezüge oder der Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte erforderlichen Arbeiten und Kontrollen verantwortlich vornehmen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 5
Berechnerinnen und Berechner von Amts-, Dienst- oder Versorgungsbezügen oder von Entgelten einschließlich der Krankenbezüge oder Urlaubsentgelte,
deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)
Protokollerklärungen
Nr. 1 |
Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die oder der Beschäftigte die Beschäftigungszeit sowie das Tabellenentgelt nach §§ 15 und 16 TVöD bei der Einstellung nicht festzusetzen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat. |
Nr. 2 |
Zu den Dienst- und Versorgungsbezügen bzw. den Entgelten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z. B. Beitragszuschuss nach § 257 SGB V oder vermögenswirksame Leistungen. |
Nr. 3 |
Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die oder der Beschäftigte |
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a) |
die Erfahrungszeit oder die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht erstmals festzusetzen hat, |
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b) |
die ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Einstellung nicht festzustellen hat, |
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c) |
keine Widerspruchsbescheide zu erteilen hat oder |
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d) |
Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat. |
Nr. 4 |
Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises. |