Grundregelung (Abs. 1)
Im Bereich der VKA-Tarifgebiet West erfasste der Tarifvertrag über die Einmalzahlung vom 9.2.2005 lediglich das Jahr 2005. Die Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 sind Regelungsgegenstand des TVÜ-VKA geworden. Im Bereich der VKA-Tarifgebiet Ost erfolgte aufgrund der Tarifrunde 2005 keine Einmalzahlung. Stattdessen wurde der Bemessungssatz wie folgt angehoben:
- 94 % ab 1.7.2005
- 95,5 % ab 1.7.2006
- 97 % ab 1.7.2007
Zugleich wurde im Bereich des Tarifgebiets Ost die Arbeitnehmerbeteiligung in der ZVK angehoben wie folgt:
- Stand
- Juli 2005 auf
- Juli 2006 auf
- Juli 2007 auf
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Im Jahr 2005 wurden die Teilbeträge i. H. v. von jeweils 100 EUR mit den Bezügen für April, Juli und Oktober 2005 ausgezahlt.
2006 und 2007 erfolgte im April und im Juli eine Teilzahlung von je 150 EUR.
Maßgebend für die Auszahlung für die Monate April und Juli 2005 war § 36 BAT bzw. § 26a BMT-G und für den Monat Oktober 2005 und für die Auszahlungen 2006/2007 § 24 TVöD.
Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 2)
Anknüpfungspunkt war ein Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) für mindestens einen Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats. Es erfolgte keine Quotelung bezüglich der Anzahl der Beschäftigungstage im jeweiligen Monat.
Beispiele
- Eine Aushilfe wird im Juli für eine Woche in Vollzeit beschäftigt. Sie erhält die Einmalzahlung von 100 EUR in voller Höhe.
- Eine Mitarbeiterin wird vom 15.7. bis 10.10.2005 beschäftigt. Sie erhält 2 Teilbeträge i. H. v. zusammen 200 EUR.
- Eine Mitarbeiterin wird in den Monaten Mai und Juni sowie August und September beschäftigt. Sie erhält keine Einmalzahlung.
Ein Anspruch auf Bezüge an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats galt auch dann als gegeben, wenn bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wurde.
Anspruch auf die jeweiligen Teilbeträge der Einmalzahlung hatten auch Arbeitnehmerinnen, die wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhielten (Abs. 2 Satz 2). Dabei war es unschädlich, wenn die Beschäftigte anschließend Elternzeit in Anspruch genommen hat.
Teilzeitbeschäftigte (Abs. 3)
Teilzeitbeschäftigte erhielten eine entsprechend gekürzte Einmalzahlung. Maßgebend war der arbeitsvertraglich vereinbarte Umfang der Beschäftigung jeweils am Ersten des Fälligkeitsmonats.
Auszubildende und Schüler
Auszubildende, Schülerinnen/Schüler und Praktikantinnen/Praktikanten erhielten eine Einmalzahlung i. H. v. 100 EUR, die mit der Ausbildungsvergütung bzw. dem Entgelt für den Monat Juli 2005/2006/2007 ausgezahlt wurde. Im Übrigen galten die obigen Ausführungen entsprechend.
Für 2005 war dies im TV über die Einmalzahlung geregelt, für 2006 und 2007 im TVAöD.
Auswirkungen auf sonstige Leistungen
Die Einmalzahlung war weder basis- noch tabellenwirksam und hatte daher keine Auswirkung bei der Bemessung sonstiger Leistungen. Das bedeutete, dass sie z. B. bei Krankenentgelt, Urlaubentgelt, Zulagen, Zuschlägen, Entgelt für Überstunden, Entgelt für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Sterbegeld und bei der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen war. Ein in den Fälligkeitsmonaten zu zahlender Krankengeldzuschuss war wegen der Einmalzahlung nicht neu zu berechnen.
Insbesondere belastete sie die Tabellenwerte auch zukünftig nicht.
Die ungewöhnlich lange Laufzeit des Tarifabschlusses im Jahr 2005 von 35 Monaten ist wegen der sich daraus ergebenden Planungssicherheit sowohl für die Aufstellung der kommunalen Haushalte als auch für die Wirtschaftsplanung kommunaler Unternehmen sehr vorteilhaft gewesen.
Die Einmalzahlung war steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Mangels einer ausdrücklichen Regelung war sie auch zusatzversorgungspflichtiges Entgelt i. S. d. ATV-K/ATV. Die Einmalzahlung war als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. S. d. in Betracht kommenden Vorschriften des § 23a SGB IV anzusehen.
Ausweitung des Anwendungsbereichs (Abs. 5)
Die Regelungen in den Abs. 1 bis 4 galten für das Jahr 2006 auch für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die gem. § 2 Abs. 1 Buchst. d und e TVöD (Ausschluss von Versorgungsbetrieben, in Nahverkehrsbetrieben und in der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen) vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind und wenn auf sie nicht der TV-V, TV-WW/NW oder ein TV-N Anwendung findet. Gleiches galt für das Jahr 2007 nur dann, wenn der Arbeitgeber die Anwendung des TV-V, TV-WW/NW bzw. TV-N ablehnte.
§ 21 hat aufgrund Zeitablaufs seine praktische Bedeutung verloren. Die Regelung ist mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31.3.2012 zum TVÜ-VKA aufgehoben worden.