Ähnlich wie bei der Wechselschicht soll auch beim Schichtbetrieb und beim schichtähnlichen Betrieb die erhöhte Belastung des Angestellten wegen der notwendigen Umstellung des Biorhythmus durch erhöhte Freizeit ausgeglichen werden. Im Verhältnis zu den in der Wechselschicht arbeitenden Angestellten ist jedoch die Belastung geringer, sodass für das Erreichen eines Urlaubsanspruches eine im Vergleich höhere Anzahl an Nachtarbeitsstunden als Grenze gilt. Als Nachtarbeit zählt unabhängig vom Ende oder Beginn der Arbeit jede volle Stunde zwischen 20 bis 6 Uhr. Überstunden zählen nicht zur Nachtarbeit, sondern nur die dienstplanmäßigen Stunden. Nachtarbeitsstunden eines Zwölf-Stunden-Bereitschaftsdienstes nach § 15 Abs. 23. Alt. BAT zählen ebenfalls nicht (§ 48a Abs. 6 Satz 2 BAT).
Eine schichtähnliche Tätigkeit liegt vor, sofern die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit häufig in unregelmäßigem Wechsel von mehr als 3 Stunden abzuleisten ist. Hierbei muss unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Arbeitsverteilung ein entsprechender Wechsel häufig vorliegen.
Ein Angestellter arbeitet an 5 Tagen von 7 bis 15 Uhr, 3 Tagen 11 bis 19 Uhr, 5 Tagen 7 bis 15 Uhr, 5 Tagen 5 bis 13 Uhr und in entsprechenden Abständen weiter. Die Zeitdifferenz von 3 Stunden ist nur beim Wechsel von 7 bis 15 Uhr auf 11 - 19 Uhr bzw. umgekehrt erfüllt. Der Wechsel über 3 Stunden besteht somit im Verhältnis 3 Tage zu 13 Tage, sodass kein häufiger, unregelmäßiger Wechsel vorliegt und keine Schichtarbeit gegeben ist. Zusatzurlaub wird somit nur für sonstige Nachtarbeit (vgl. im Folgenden) gewährt.
Für die Nachtarbeitsstunden sind nur die dienstplanmäßigen Stunden zu berücksichtigen. Überstunden bleiben außer Betracht. Es ist auch ohne Bedeutung für die Anerkennung einer Nachtarbeitsstunde, auf wieviel Arbeitstage die Arbeitszeit verteilt ist. Entscheidend für die Anzahl der abzuleistenden Nachtarbeitsstunden ist alleine die dienstplanmäßige Wochenarbeitszeit. Bei Abweichungen von der tariflich festgelegten 38,5-Stunden-Woche ist eine entsprechende Kürzung oder Erhöhung vorzunehmen (§ 48a Abs. 8 BAT).
Ein Angestellter arbeitet 30 Stunden in der Woche. Er erhält bis
(110 x 30 : 38,5 = 85,71) 86 Nachtarbeitsstunden 1 Tag,
(220 x 30 : 38,5 =171,42) 171 Nachtarbeitsstunden 2 Tage,
(330 x 30 : 38,5 =257,14) 257 Nachtarbeitsstunden 3 Tage,
(450 x 30 : 38,5 =350,64) 351 Nachtarbeitsstunden 4 Tage
Zusatzurlaub.
Wechselt die wöchentliche Arbeitszeit im Laufe des Jahres, so ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit als Faktor zu errechnen.
Ein Angestellter arbeitet bis 30 Stunden pro Woche bis 31.5. und 35 Stunden ab dem 1.6. Seine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt [(30 x 5 + 35 x 7) : 12 =] 32,91 Arbeitsstunden. Diese sind dann zu 38,5 Stunden ins Verhältnis zu setzen.
Für Teilzeitmitarbeiter, die nicht in der 5-Tage-Woche tätig sind, erfolgt entsprechend der Regelung des § 48 Abs. 4 Unterabs. 1 BAT eine Kürzung der Urlaubstage.
Ein Angestellter arbeitet 30 Stunden in der 4-Tage-Woche. Er erhält für bereits entsprechend umgerechnete
86 Nachtarbeitsstunden [1 – (52 x 1 : 260) = 0,8] 1 Tag,
171 Nachtarbeitsstunden [2 – (52 x 2 : 260) = 1,6] 2 Tage,
257 Nachtarbeitsstunden [3 – (52 x 3 : 260) = 2,4] 2 Tage,
351 Nachtarbeitsstunden [4 – (52 x 4 : 260) = 3,2] 3 Tage
Zusatzurlaub.