LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.5.2022, 23 Sa 1135/21
Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs gem. § 26 TV-L sind Freischichten nicht zu berücksichtigen, wenn diese bei Fälligkeit des Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres nicht dienstplanmäßig feststehen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land im Gefangenenbewachungsdienst in Wechselschicht beschäftigt. Die Dienstpläne wurden für das jeweils folgende Kalenderjahr vor Beginn des Jahres aufgestellt. Hierbei war bei der Dienstplanung ein durchgehender Turnus im gesamten Kalenderjahr ohne Einplanung von Freischichten, Urlaubstagen und Zusatzurlaubstagen vorgesehen. Da die Dienstpläne zudem einen von der 5-Tage-Woche abweichenden Schicht-Rhythmus aufwiesen, musste aufgrund der Abweichung die Höhe des Urlaubsanspruchs nach § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L gesondert berechnet werden. Dies erfolgte jeweils nach der Formel:
"Urlaubstage x Arbeitstage im Jahr bei abweichender Verteilung geteilt durch die Arbeitstage im Jahr bei einer Fünftagewoche."
Nun bestand Streit darüber, wie die in der Formel einzusetzenden Arbeitstage zu ermitteln seien. Das beklagte Land hatte bei der Ermittlung der Arbeitstage der Klägerin die durchschnittlich zum Zweck der Einhaltung der tariflichen Jahresarbeitszeit in der Wechselschicht zu gewährenden Freischichten von den dienstplanmäßig vorgesehenen Schichten in Abzug gebracht. Es begründete dies damit, dass die Freischichten in Abzug zu bringen seien, weil während dieser Schichten keine Arbeitspflicht bestehe.
Dies Vorgehen hielt die Klägerin für unzulässig. Sie klagte nun auf die Feststellung weiterer Urlaubstage.
Die Entscheidung
Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Gericht führte hierzu aus, dass bei einer von der 5-Tage-Woche abweichenden Verteilung der Arbeitszeit zu ermitteln sei, an wie vielen Kalendertagen dienstplanmäßig gearbeitet werden müsse oder im Fall eines nachträglichen Wegfalls der Arbeitspflicht, z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit, Urlaubs oder sonstiger Freistellung hätte gearbeitet werden müssen.
Bei einem wie hier zu Beginn des Kalenderjahres durchgängig für das gesamte Jahr aufgestellten Dienstplan ohne Einplanung von Freischichten seien nach Ansicht des LAG Arbeitstage alle Kalendertage, an denen der Beschäftigten für einen Arbeitseinsatz in der Tag- oder Nachtschicht vorgesehen sei. Insbesondere regele § 26 Abs. 1 S. 3 TV-L ausdrücklich, dass Arbeitstage solche Kalendertage seien, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig zur Arbeit vorgesehen seien ("Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird".).
Sollten sich nachträgliche Änderungen des Dienstplans ergeben, so hätte dies keinen Einfluss auf den Jahresurlaubsanspruch. Dieser sei jeweils am 1.1. des Kalenderjahres fällig und könne ab diesem Zeitpunkt genommen werden. Es könne dagegen nicht erst am Jahresende rückblickend geprüft und festgestellt werden, wie viele Freischichten an ursprünglich geplanten Arbeitstagen tatsächlich gewährt worden seien.
Hinweis:
Im Gegensatz zu § 26 TV-L enthält § 26 TVöD keine dem Abs. 1 Satz 3 TV-L vergleichbare Regelung. Deshalb bleibt fraglich, ob das Urteil entsprechend auf den Bereich des TVöD übertragen werden kann,