Anspruch auf Jahressonderzahlung haben Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen (§ 20 Abs. 1 TVöD/TV-L). Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für den Monat November ausgezahlt. Sie ist grundsätzlich zusatzversorgungsrechtliches Entgelt. Dies gilt auch für Entgeltbestandteile, die in die Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung einfließen, ohne selbst zusatzversorgungspflichtig zu sein (z.B. Nachtarbeitszuschläge). Ein Kindererhöhungsbetrag, der mit der Jahressonderzahlung gezahlt wird, ist stets in vollem Umfang zusatzversorgungspflichtig, auch wenn nur ein Teil der Jahressonderzahlung zusatzversorgungspflichtig ist.

Die Jahressonderzahlung ist allerdings nur insoweit zusatzversorgungspflichtig, als bei der Bemessung dieser einmaligen Zahlung Monate zu berücksichtigen sind, für die Umlagen für laufendes Entgelt anfallen (§ 62 Abs. 2 Buchst. e MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 14 VBL-S). Damit ist nur der Teil der einmaligen Zahlung zusatzversorgungspflichtig, der für Monate – auch Teilmonate – gezahlt wird, für die Umlagen für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind. Für die Ermittlung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ist somit der Betrag der einmaligen Zahlung in so vielen Zwölfteln zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, als Umlagemonate angefallen sind.

Seit dem 1.1.2012 gelten auch Zeiten eines Mutterschutzes als Umlagemonate und sind insoweit bei Berechnung der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen.

Die Regelung des § 62 Abs. 2 Buchst. e MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 14 VBL-S gilt nicht für die Sparkassen-Sonderzahlung (vgl. Teil V 20) und für Waldarbeiter (vgl. Teil V 22).

Wird eine zusatzversorgungspflichtige Einmalzahlung in einem Zeitraum ohne laufendes Entgelt (Versicherungsmerkmal 40 und 28) gezahlt, ist ein Versicherungsabschnitt für den gesamten Monat zu bilden, in dem die Einmalzahlung erfolgte.

Beispiel zur Jahressonderzahlung finden Sie unter V 7 und in den jeweiligen Beispielen zu bestimmten Versicherungssituationen.

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