Diese Beschäftigten haben im Krankheitsfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen (z. B. § 22 TVöD/TV-L). Hieraus fallen Umlagen, Zusatzbeiträge und Sanierungsgelder an.
Ist der Beschäftigte nach Ablauf der Entgeltfortzahlung weiterhin krank oder hat er eine Kurmaßnahme (Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation) angetreten, hat er, wenn er länger als ein Jahr beschäftigt ist, Anspruch auf Krankengeldzuschuss (z. B. § 22 Abs. 3 TVöD/TV-L).
Krankengeldzuschuss wird nicht nur als Aufstockung zum Krankengeld, sondern ggf. auch ergänzend zu einem Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld gezahlt. Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht (§ 22 Abs. 3 TVöD) bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren längstens bis zur 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Soweit ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht, sind weiterhin Umlagen, Zusatzbeiträge und Sanierungsgelder an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen.
Da die Höhe der vom Arbeitgeber geleisteten Krankengeldzuschüsse – je nach Leistung des Sozialversicherungsträgers – sehr unterschiedlich sein kann, sind der Zusatzversorgungskasse nicht die Krankengeldzuschüsse als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden. Als solches ist vielmehr ein fiktives zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden. Fiktives zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist eine fiktive Entgeltzahlung nach § 21 TVöD/TV-L oder entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen (§ 62 Abs. 2 S. 4 MS, AB VIII Abs. 3 VBL-S). Die Umlagen, Zusatzbeiträge und Sanierungsgelder sind damit aus diesem fiktiven Entgelt zu zahlen.
Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Krankengeldzuschuss zwar grundsätzlich besteht, der Arbeitgeber aber wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers selbst keine oder nur geringe Leistungen erbringt.
Der Zeitraum, in dem Entgeltfortzahlung erfolgt bzw. Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht, ist mit dem Buchungsschlüssel 01 10 10 / 01 10 11 bzw. 01 20 01 / 01 20 07 zu melden.
Ist der Beschäftigte nach Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung/ Krankengeldzuschuss weiterhin krank, ist ein neuer Versicherungsabschnitt mit dem Buchungsschlüssel 01 40 00 zu melden.
Auswirkungen von Krankheitszeiten auf das Versicherungsverhältnis |
Bis zu 6 Wochen: |
Bis zu weiteren 33 Wochen: |
Danach: |
Entgeltfortzahlung |
Anspruch auf Krankengeldzuschuss |
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Pflichtversicherung mit lfd. zusatzversorgungspflichtigem Entgelt zu melden mit Buchungsschlüssel 01 10 10 (bzw. 01 10 11) und 01 20 01 (bzw. 01 20 07) oder 01 15 01 (07) |
Pflichtversicherung mit fiktiven Entgelt (§ 62 Abs. 2 Satz 4 MS, AB VIII Abs. 3 VBL-S) zu melden mit Buchungsschlüssel 01 10 10 bzw. 01 10 11 und 01 20 01 (bzw. 01 20 07) oder 01 15 01 (07) |
Pflichtversicherung ohne lfd. zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden mit Buchungsschlüssel 01 40 00 |
Über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus besteht kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss. |
Krankengeldzuschüsse werden nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt. Ebenso hat der Beginn einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Auswirkungen auf den Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Dabei ergibt sich nach § 22 Abs. 4 TVöD/TV-L Folgendes:
Rentenbeginn in der gesetzlichen Rentenversicherung |
Vor Ablauf der 6 Wochen: |
Nach Ablauf der 6. Woche: |
Nach Ablauf der 39. Woche: |
Beginnt die gesetzliche Rente vor Ablauf der 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit, besteht Anspruch auf Krankenbezüge (Entgeltfortzahlung) für volle 6 Wochen. Der gesetzliche Anspruch kann dabei nicht gekürzt werden. |
Beginnt die gesetzliche Rente nach Ablauf der 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit, besteht Anspruch auf Krankengeldzuschuss nur bis zum Tag vor Rentenbeginn, sofern ein Anspruch für diese Dauer besteht. |
Beginnt die gesetzliche Rente nach Ablauf der 39. Woche der Arbeitsunfähigkeit, besteht Anspruch auf Krankengeldzuschuss bis zum Ablauf der 39. Woche, sofern ein Anspruch für diese Dauer besteht. |
Über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus besteht kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss. |
Für die Meldung ist Folgendes zu beachten:
- Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (Meldung mit Buchungsschlüssel 01 10 10 bzw. 01 10 11 und 01 20 01 (bzw. 01 20 07 oder 01 15 01 (07)) fällt für die Zeit an, für die Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss besteht.
- Falls durch einen rückwirkenden Rentenbeginn einer Erwerbsminderungsrente der Anspruch auf Krankengeldzuschuss rückwirkend verkürzt worden ist, sind etwa bereits gemeldete Versicherungsabschnitte (mit fiktivem Entgelt, Buchungsschlüssel 01 10 10 oder 01 10 11 und 01 20 01 (bzw. 01 20 07) oder 01 15 01 (07)) entsprechend zu berichtigen (nunmehr Buchungsschlüssel 01 40 00 ab Rentenbeginn). Das Zuflussprinzip ist in diesen Fällen ausnahmsweise nicht anzuwenden, weil das fiktive Entgelt tatsächlich nicht zugeflossen ist. Es gilt ausnahmsweise das sozialversicherungspflichtige Aufrollprinzip.
- Der Arbeitgeber kann zu viel ...