Auch nach der Neuregelung der Altersteilzeit durch den Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) v. 27.2.2010 bleibt es bei der Hochrechnung des Altersteilzeitentgelts mit dem Faktor 1,8.
Sachverhalt | Die Altersteilzeit wurde im Januar 2021 vereinbart vom 1.8.2021 bis 31.7.2022. | |||||||
Die Arbeitsphase endet am 31.7.2022. | ||||||||
Das monatliche Arbeitsentgelt aus Vollzeitbeschäftigung betrug 3.000,00 EUR. | ||||||||
In der Zeit vom 1.8.2021 bis zum 31.12.2021 wurden Überstunden von monatlich 50,00 EUR ausgezahlt. | ||||||||
Jahressonderzahlung 2021: 1.500,00 EUR | ||||||||
Umlagesatz 4,75%; Zusatzbeitrag: 4% | ||||||||
Lösung |
Das tatsächliche Entgelt während der ab 2021 vereinbarten Altersteilzeit ist vom Arbeitgeber mit dem Faktor 1,8 hochzurechnen und entsprechend zu melden. | |||||||
Das Entgelt für die Überstunden ist nicht hochzurechnen, da es bereits voll ausgezahlt wurde. Es ist dem hochgerechneten Entgelt der Altersteilzeitbeschäftigung hinzuzurechnen. | ||||||||
1.500 EUR × 5 (Monate) = 7.500 EUR × 1,8 = | 13.500 EUR | |||||||
Jahressonderzahlung 1.500 EUR × 1,8 = | 2.700 EUR | |||||||
Überstunden | 250 EUR | |||||||
16.450 EUR | ||||||||
Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist ab 1.8.2021 (Beginn der Altersteilzeit) nur das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt in Höhe von 1.550,00 EUR. Da der monatliche steuerpflichtige Arbeitslohn 2.575 EUR nicht übersteigt und der Beschäftigte damit ein Geringverdiener nach § 100 EStG ist, kann ein Förderbetrag nach § 100 Abs. 2 EStG beantragt werden. Die Beiträge (658,00 EUR) sind förderfähig. Bestand das Beschäftigungsverhältnis schon im Jahr 2016, wäre dann keine Steuerfreiheit und Förderung nach § 100 EStG möglich, wenn die Beitragszahlungen des Arbeitgebers im Jahr 2021 nicht höher als im Jahr 2016 sind, siehe Teil IV 5.2 und V 12.1). In diesem Fall wäre anstelle des Steuermerkmals 07 das Steuermerkmal 01 zu melden (Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG). Zudem ergäben sich Veränderungen bei der Steuerfreiheit der Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG, da nunmehr sämtliche Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und auf den Grenzbetrag des § 3 Nr. 56 EStG anzurechnen wären. | ||||||||
Meldung der Versicherungsabschnitte | ||||||||
Versicherungsabschnitte | Buchungsschlüssel | ZV-Entgelt | Umlage/Beitrag | Elternzeitbezogene Kinderzahl | ||||
Beginn | Ende | Einzahler | Versicherungsmerkmal | Versteuerungsmerkmal | EUR Cent | EUR Cent | ||
Jahresmeldung 2021 | ||||||||
1.1.2021 | 31.7.2021 | 01 | 10 | 10 | 21.000,00 | 787,50 | ||
1.1.2021 | 31.7.2021 | 01 | 20 | 01 | 21.000,00 | 840,00 | ||
1.8.2021 | 31.12.2021 | 01 | 23 | 11 | 16.450,00 | 616,88 | ||
1.8.2021 | 31.12.2021 | 01 | 20 | 07 | 16.450,00 | 658,00 |
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