BAG, Urteil v. 13.6.2019, 6 AZR 392/18
Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA stellt durch den Verweis auf § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA lediglich die weitere Dynamisierung des Vergleichsentgelts bzw. einer individuellen Endstufe bei künftigen Steigerungen des Tabellenentgelts sicher. Eine weitergehende Entgeltsteigerung anlässlich der Überleitung zum 1.7.2015 sieht die Regelung dagegen nicht vor.
Sachverhalt
Der Kläger ist seit dem Jahre 2000 bei der Beklagten, die Wohn- und Werkstätten für Blinde und Sehbehinderte betreibt, als Heilerziehungspfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-BT-V Anwendung. Gemäß § 56 TVöD-BT-V (VKA) gelten für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst die in der Anlage aufgeführten besonderen Regelungen.
Zum 1.11.2009 trat für die Beschäftigtengruppe des Sozial- und Erziehungsdienstes das neu geschaffene Vergütungssystem der Anlage C (VKA) zum TVöD in Kraft. § 28a TVÜ-VKA regelt hierbei die Überleitung der Beschäftigten. Gemäß dieser Vorschrift wurde der Kläger in die Entgeltgruppe S 8 TVöD übergeleitet und ein Vergleichsentgelt nach § 28a Abs. 3 TVÜ-VKA gebildet. Er bezog seitdem ein Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 8 Stufe 5 TVöD zuzüglich einer von der Beklagten als solche bezeichneten Überleitungszulage. Im Monat Juni 2015 entsprach dies einem Vergleichsentgelt von 3.688,02 EUR brutto (reguläres Tabellenentgelt von 3.496,91 EUR brutto und der sog. Überleitungszulage i. H. v. 191,11 EUR brutto). Zum 1.7.2015 wurde dann erneut das Vergütungssystem für den Bereich Sozial- und Erziehungsdienst geändert. Die diesbezügliche Überleitung richtete sich nach § 28b TVÜ-VKA. Gemäß dieser Vorschrift wurde nun der Kläger von der Entgeltgruppe S 8 TVöD (VKA) in die neu geschaffene Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) übergeleitet. Die durch eine Änderungsvereinbarung vom 30.9.2015 neu gefasste Anlage C sah für die Zeit ab dem 1.7.2015 für diese in der Stufe 5 eine Vergütung von 3.600,00 EUR brutto vor. Somit überstieg das bis dahin bezogene Vergleichsentgelt des Klägers das nunmehr einschlägige Tabellenentgelt, sodass dieser im Folgenden unverändert das bisherige Vergleichsentgelt erhielt, welches sich nunmehr aus einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.600,00 EUR brutto und der sog. Überleitungszulage i. H. v. 88,02 EUR brutto zusammensetzte.
Der Kläger war jedoch der Auffassung, dass sich sein Entgelt aufgrund der Überleitung zum 1.7.2015 um denselben Vomhundertsatz wie die nächsthöhere Stufe 6 verändert habe. Dies ergebe sich aus der Protokollerklärung (PE) Nr. 1 zu § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA, welche in ihrem Satz 2 auf die Entgeltsteigerung nach § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA verweise. Dies gelte unabhängig von der Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1. Da das Tabellenentgelt der bisherigen Entgeltgruppe S 8 Stufe 6 TVöD von 3.732,33 EUR zum 1.7.2015 als Entgelt der neuen Entgeltgruppe S 8b Stufe 6 TVöD auf 3.830,00 EUR brutto gestiegen sei, bedeute dies eine prozentuale Steigerung um 2,62 %. Somit sei auch sein Vergleichsentgelt von 3.688,02 EUR brutto zum 1.7.2015 um diesen Prozentsatz erhöht worden.
Die Beklagte hat dagegen vorgebracht, Satz 2 der PE Nr. 1 stelle durch den Verweis auf § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA lediglich die weitere Dynamisierung des Vergleichsentgelts bzw. einer individuellen Endstufe bei künftigen Steigerungen des Tabellenentgelts sicher.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Differenzvergütung nach Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28b Abs. 1 i. V. m. § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA habe. Dies ergebe die Auslegung der tariflichen Normen.
Das Gericht führte hierzu aus, dass bezüglich der Überleitung nach § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA Satz 1 die Protokollerklärung Nr. 1 zunächst bestimme, dass die Zuordnung der Beschäftigten zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe unberührt bleibe. Diese Regelung beziehe sich auf individuelle Zwischen- und Endstufen anlässlich der zum 1.11.2009 erfolgten Überleitung. Dagegen enthalte die PE Nr. 1 keine Regelung bezgl. eines nur nach § 28a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA gebildeten Vergleichsentgelts. Für diesen Fall gelte unverändert § 28a Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA, wonach das Vergleichsentgelt so lange zu zahlen sei, bis das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der besonderen Stufenlaufzeiten das Vergleichsentgelt erreiche bzw. übersteige. Eine Erhöhung des Vergleichsentgelts sehe, so das BAG, weder § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA noch die hierzu ergangene Protokollerklärung Nr. 1 vor. Zwar sei der Wortlaut der Regelung hierbei nicht eindeutig, da er lediglich besage, dass § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA Anwendung finde, aber nicht hinreichend erkennen lasse, ob damit nur die Fortgeltung dieser Dynamisierung bei künftigen Entgeltsteigerungen gemeint sei oder ob anlässlich der Überleitung in die neuen Entgeltgruppen zum 1.7.2015 eine besondere Entgeltsteigerung erfolgen solle. Nach Auffassung des Gerichts sei...