Nicht vollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (Grundvergütung und Ortszuschlag), die in den Vergütungstabellen jeweils für entsprechend vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten entspricht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BAT).
Der Teilzeitarbeitnehmer hat also grundsätzlich Anspruch auf anteilige Vergütung entsprechend der mit ihm individuell vereinbarten Arbeitszeitdauer.
Bei einer Beschäftigungsdauer von 20 Wochenstunden besteht Anspruch auf zur Zeit 20/38,5 (in den neuen Bundesländern: 20/40) der Grundvergütung und des Ortszuschlags eines entsprechend Vollzeitbeschäftigten, d.h. in derselben Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe/Stufe befindlichen Angestellten mit gleichem Familienstand.
Bei einer Höhergruppierung ist eine Verdoppelung der Bewährungszeiten von Teilzeitkräften – wie sie bis zur Tarifänderung 1994 in § 23a Ziffer 6 a BAT-West enthalten war – als mittelbare Frauendiskriminierung unzulässig. Damit sind auch vor dem 1.1.1988 in Halbtagsbeschäftigung verbrachte Zeiten voll auf die Bewährungszeit anzurechnen (Einzelheiten siehe unter "Eingruppierung ").
Gleiches gilt für § 23a Ziffer 6b BAT-West a.F., wonach Bewährungszeiten im Falle des Übergangs zu längerer Arbeitszeit nur anteilig anzurechnen waren.
Seit 1.1.2002 unterliegen auch geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV dem Geltungsbereich des Tarifvertrages und müssen in die Vergütungsgruppen und Lebensaltersstufen/Stufen des BAT eingeordnet werden.
Nach der Übergangsvorschrift in § 4 des 77. Änderungstarifvertrages werden jedoch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung bei der Berechnung der Beschäftigungs- und Dienstzeit, der Bewährungszeit oder der Zeit einer Tätigkeit nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 31.12.2001 zurückgelegt worden sind.
Die Vorschrift soll aufwändige Berechnungen für vergangene Zeiträume vermeiden und klarstellen, dass geringfügig Beschäftigte hinsichtlich der Vergütung wie Neueingestellte zu behandeln sind.
Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages werden erst ab dem 1.1.2002 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis verbrachte Zeiten einer Tätigkeit oder Bewährung bei einer Eingruppierung/Höhergruppierung angerechnet. Zeiten bis zum 31.12.2001 bleiben unberücksichtigt.
Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Übergangsvorschrift in § 4 des 77. Änderungstarifvertrages. Nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Teilzeitkräfte - auch geringfügig Beschäftigte - nicht wegen der Teilzeitarbeit schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Sachliche Gründe für eine Nichtanrechnung der Tätigkeits- und Bewährungszeiten vor dem 1.1.2002 sind nicht ersichtlich. Letztlich bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung allein das Argument des hohen Verwaltungsaufwandes für eine Differenzierung ausreichen lässt, was bezweifelt werden muss.
Die Zuordnung der geringfügig Beschäftigten zu den Lebensaltersstufen/Stufen richtet sich nach dem Zeitpunkt der "Einstellung" des Arbeitnehmers (§ 27 BAT). Die Stufensteigerungen berechnen sich damit ab der Begründung des Arbeitsverhältnisses - einem Zeitpunkt, der unter Umständen schon Jahre zurückliegt. Die Übergangsvorschrift in § 4 des 77. Änderungstarifvertrages enthält diesbezüglich auch keine Sonderregelung. Eine Einstufung als "Neueingestellte" zum 1.1.2002 könne allenfalls damit begründet werden, dass die geringfügig Beschäftigten zu diesem Zeitpunkt erstmals in den Geltungsbereich des Tarifvertrags "eingestellt" werden.
Der Anspruch auf anteilige Vergütung (§ 34 BAT) gilt grundsätzlich auch für die Zahlung des Ortszuschlages.
Wegen der Besonderheiten beim ehegattenbezogenen und kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag – diese Anteile sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe auszuzahlen – wird auf die Ausführungen "Zeitpunkt der Änderung des Ortszuschlags" verwiesen.
Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Vollbeschäftigten 7(zur Zeit 38,5 Stunden im BAT-West, 40 Stunden im BAT-Ost) unter Beibehaltung der bisherigen Monatsvergütung herabgesetzt – findet also eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich statt –, so hat auch die Teilzeitkraft Anspruch auf anteilige Arbeitszeitverkürzung oder eine entsprechende Vergütungserhöhung. Andernfalls erhielte die Teilzeitkraft pro Zeiteinheit eine geringere Vergütung als die vollzeitbeschäftigten Kollegen; ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG läge vor.
Da die Teilzeitkraft, in deren Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart wurde, nicht automatisch an der Verkürzung der Arbeitszeit teilnimmt sollte bei Teilzeitkräften statt einer festen Stundenzahl (z.B. 19,25 Wochenstunden) der prozentuale Bezug zur tariflichen Arbeitszeit (im Beispiel: 50 %) hergestellt werden.