Für jedes unter die Kindergeldberechtigung fallende Kind wird der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags nur einmal gezahlt.
Steht neben dem Angestellten "einer anderen Person" im öffentlichen Dienst für dasselbe Kind
- bei Beamten: der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen,
- bei Angestellten: der Ortszuschlag nach Stufe 3,
- bei Arbeitern: der Sozialzuschlag oder
- eine entsprechende Leistung zu,
ist die Konkurrenzregelung des § 29 Abschnitt B Abs. 6 BAT zu beachten.
Der kinderbezogene Anteil wird nicht halbiert, sondern in vollem Umfang demjenigen ausgezahlt, dem das Kindergeld gewährt wird oder vorrangig zu gewähren wäre.
Die Eltern eines Kindes sind verheiratet und beide als Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt. Sie haben untereinander die Kindesmutter zur Kindergeld-Berechtigten bestimmt.
Die Mutter erhält Ortszuschlag der Stufe 1 zuzüglich der halben Differenz zwischen den Stufen 1 und 2 (vgl. Halbierung des ehegattenbezogenen Anteils) und den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag.
Der Vater hat Anspruch auf Stufe 1 und den hälftigen ehegattenbezogenen Anteil.
Ist ein Elternteil als Angestellter, der andere als Arbeiter im öffentlichen Dienst beschäftigt, findet die Konkurrenzregelung ebenfalls Anwendung.
Erhält die als Angestellte beschäftigte Kindesmutter das Kindergeld, so hat sie auch Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag.
Wird das Kindergeld dagegen an den Kindesvater, den Ehemann der Angestellten, ausgezahlt, der als Arbeiter im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, so erhält er neben dem Lohn den Sozialzuschlag nach § 41 MTArb bzw. § 33 MBTG-II. Die Ehefrau hat nur noch Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 (verheiratet).
Eine dem kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag "entsprechende Leistung" enthält z.B. § 19a der Arbeitsvertragsrichtlinie des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-Diakonie). Danach haben kindergeldberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf einen "Kinderzuschlag". Der Kinderzuschlag entspricht der Höhe nach dem sog. kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags.
Dem Ortszuschlag der Stufe 3 und dem Sozialzuschlag grundsätzlich gleichgestellt ist der Bezug von Mutterschaftsgeld.
Dies gilt jedoch nur, wenn bei der Festsetzung des Mutterschaftsgeldes der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlages berücksichtigt wurde!
Bei der Ermittlung des Mutterschaftsgeldes werden zunächst nur Kinderanteile berücksichtigt, die der Mitarbeiterin bereits vor Beginn des Mutterschutzes zugestanden haben.
"Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen ... wirksam werden", sind jedoch ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen (§ 14 Abs. 1 S. 3 MuSchG). Zu diesen Erhöhungen des Arbeitsentgeltes zählen nicht nur allgemeine Tariferhöhungen sondern auch solche, die durch die Geburt des Kindes verursacht sind, wie z.B. eine höhere Stufe des Ortszuschlages.
Aufgrund der geschilderten Regelung im MuSchG muss der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld im BAT-Arbeitsverhältnis grundsätzlich nach jeder Geburt neu berechnet werden. Ausnahmen bestehen, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und der Kindesvater zum Kindergeldberechtigten bestimmt wurde. In diesem Fall führt die Geburt des Kindes zu einer Erhöhung des Einkommens des Kindesvaters, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld dagegen bleibt unangetastet.
Ein Ehepaar, beide im öffentlichen Dienst beschäftigt, erwartet das zweite Kind. Das Kindergeld für das erste Kind – und damit auch den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags – bezieht die Mutter. Sie geht in Mutterschutz, anschließend nimmt sie die Elternzeit in Anspruch. Die Kindesmutter wird zur Kindergeldberechtigten auch bezüglich des zweiten Kindes bestimmt. Nach der Geburt des zweiten Kindes ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld neu zu berechnen, denn jetzt haben die Eltern Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag für zwei Kinder. Mit dem erhöhten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhält die Mitarbeiterin eine dem kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag (für zwei Kinder) vergleichbare Leistung. Nimmt die Kindesmutter nach Ablauf der Mutterschutzfrist die Elternzeit nach dem BErzGG in Anspruch, werden ihr keine Bezüge und damit keine dem kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag vergleichbaren Leistungen mehr ausgezahlt. Nun hat der Vater Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 4: Er erhält neben dem Ortszuschlag für Verheiratete für zwei Kinder den Kinderanteil (die Halbierung des ehegattenbezogenen Anteils entfällt, Einzelheiten unter "Anspruch des Ehegatten auf Ortszuschlag der Stufe 2 oder eine entsprechende Lösung ").
Auch in sonstigen Fällen führt die Konkurrenzregelung häufig zu einem Wechsel der Anspruchsberechtigten.
Der ohne Unterhaltsverpflichtung gegenüber der früheren Ehefrau geschiedene Mitarbeiter bezieht für seine zwei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, die bei der Mutter lebe...